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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 101. Das stehende Heer. 8 
als die gesetzlich bestimmte Friedenspräsenzstärke. Dagegen sind die 
auf Grund der Gesetze errichteten Kadres dauernde Formationen, 
deren Zahl weder erhöht noch vermindert werden darf, außer durch 
ein neues Reichsgesetz. 
3. Die wichtigste praktische Bedeutung der gesetzlichen Präsenz- 
stärke besteht darin, daß sie den Ansätzen des Militäretats 
zugrunde gelegt wird. Die einzelnen Truppenteile müssen auf 
Grundlage des für sie gegebenen Verpflegungsetats wirtschaften und 
Rechnung legen, und die Veranschlagungen in den einzelnen Ausgabe- 
titeln des Militäretats des Reiches beruhen auf den in den Verpflegungs- 
etats der Truppenteile normierten Kopfstärken. 
Nur für die Gesamtsumme der in den Friedensverpflegungsetats 
aufgeführten Mannschaften ist die gesetzliche Präsenzziffer maßgebend; 
sie ist de Normalziffer für die Berechnung der Militär- 
ausgaben, an welche sowohl der Bundesrat wie der Reichstag bei 
der Feststellung des Etats gesetzlich gebunden sind '). 
Aus dieser finanziellen Bedeutung erklärt sich, daß in diese Präsenz- 
stärke alle diejenigen Militärpersonen nicht eingerechnet werden, welche 
den normalen Friedensverpflegungs-Etats nicht zur Last fallen, sondern 
welche entweder nichts erhalten, wie die Einjährig-Freiwilligen °), oder 
deren Bezüge aus besonderen Fonds bestritten werden, wie die zu 
Uebungen eingezogenen Reserve- und Landwehrmannschaften, die ein- 
berufenen Verstärkungen aus besonderen politischen Veranlassungen 
USW. 
4. Der in der Reichsverfassung provisorisch zugelassene Zustand, 
daß die Friedenspräsenzstärke des Heeres bis zueinem bestimmten 
Termin normiert wird, besteht noch jetzt und demgemäß auch die 
im Art. 60 enthaltene, die notwendige Ergänzung hierzu bildende 
Regel: »Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres 
im Wege der Reichsgesetzgebung festgestell.«e Nach dem 
Wortlaut dieser Bestimmung und nach der erörterten Bedeutung der 
gesetzlichen Ziffer kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, 
daß die Feststellung auch durch den Reichshaushaltsetat erfolgen kann. 
So wenig wünschenswert es auch ist, daß eine der wesentlichsten 
Grundlagen der Heeresverfassung und der Finanzwirtschaft von einer 
Etatsperiode zur anderen in Frage gestellt und zum Gegenstande immer 
wiederkehrender Verhandlungen gemacht werde, so sehr daher Zweck- 
  
  
1) Seydel, Kommentar S. 325 erklärt die staatsrechtliche Bedeutung der 
Präsenzziffer richtig durch den Satz, daß die Bundesregierung vom Reichstage jähr- 
lich so viel Verpflegungstage fordern kann, als die Präsenzziffer mit 365 vervielfacht 
ergibt. Außer den Kosten der Mannschaftsverptlegung sind noch viele andere Aus- 
gaben für das Heer erforderlich, deren Höhe mittelbar durch die Friedenspräsenz- 
stärke bedingt ist, so dat die letztere für die Ansätze des Militäretats auch für diese 
Bedürfnisse maßgebend ist. 
2) Gesetz vom 3. August 1893, 8 1, Abs. 3. Gesetz vom 25. März 1899, Art. I, 
$ 2, Abs. 3; vom 15. April 1905, $ 1, Abs. 3; vom 27. März 1911, $ 1, Abs. 3.
	        

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