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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 101. Das stehende Heer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 101. Das stehende Heer. 93 
Nach einer anderen Ansicht ') soll Art. 63, Abs. 4 den Sinn haben, 
daß der Kaiser die Kopfzahl der einzelnen Bataillone, Eskadrons und 
Batterien, überhaupt aller Formationen des Heeres bestimmt, hierbei 
aber die gesetzlich festgestellte Gesamtpräsenzzahl nicht überschreiten 
darf. Art. 63, Abs. 4 spricht aber nicht von dem Präsenzstand der 
Truppenkörper, sondern der Kontingente; die Pflicht und 
das Recht des Kaisers, für die Vollzähligkeit aller Truppenteile 
Sorge zu tragen, sind dagegen im Art. 63, Abs. 1 anerkannt. 
Nach der Ansicht von Seydel?) beziehe sich das im Art. 63, 
Abs. 4 dem Kaiser eingeräumte Recht auf außergewöhnliche Verstär- 
kungen, falls dieselben durch besondere politische Verhältnisse ge- 
boten seien. Von dieser einschränkenden Bedingung sagt aber die 
Reichsverfassung nichts und es erscheint als eine Willkür, sie in die- 
selbe hineinzutragen. Die Worte der Reichsverfassung, »der Kaiser 
bestimmt den Präsenzstand der Kontingente«, können doch nicht 
bedeuten: »Der Kaiser kann in außergewöhnlichen Fällen den durch 
Gesetz bestimmten Präsenzstand erhöhen«, zumal in dem ganzen Art. 63 
und insbesondere auch in dem Abs. 4 desselben lauter Rechte des 
Kaisers stehen, welche sich auf den gewöhnlichen regelmäßigen Friedens- 
stand der Armee beziehen. 
Die herrschende Ansicht’), die auch ich bisher vertreten habe, 
schließt aus dem Charakter der gesetzlichen Friedenspräsenzstärke, 
welche anfangs die Maximalstärke, jetzt die Durchschnittsstärke des 
Friedensheeres festsetzt, daß der Kaiser berechtigt ist, den effek- 
tiven Präsenzstand niedriger als die gesetzliche Friedenspräsen- 
stärke zu bestimmen. Es ist aber nicht zu verkennen, daß die Reichs- 
verfassung davon nichts sagt; wäre dies der wirkliche Sinn des Art. 63, 
Abs. 4, so müßte es heißen: Der Kaiser bestimmt »innerhalb der 
gesetzlich festgestellten Friedenspräsenzstärke« den Präsenzstand der 
Kontingente; so heißt es aber nicht. 
Sartorius.a.a O. macht den beachtenswerten Gesichtspunkt 
geltend, daß man das Verhältnis der beiden Bestimmungen der Ver- 
fassung nicht nach dem jetzt geltenden Rechtszustande, sondern nach 
den zur Zeit der Abfassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
herrschenden Tendenzen und der Vorgeschichte der betrefienden 
Artikel erklären müsse und er schließt daraus, daß Art. 60 sich aus- 
schließlich auf das Budgetrecht des Reichstags beziehe, Art. 63, Abs. 4 
dagegen das Organisationsrecht dem Kaiser übertrage; der Kaiser sei 
1) Preuß S.%. Vgl.auchv.Savigny S. 244, Ziff.2. Dagegen Sartorius 
S. 62 ig. 
2) Hirths Annalen 1875, S. 1416ff. Kommentar S. 358. Ihm schließt sich an 
v. Rönne, Staatsrecht II, 2, S. 143. Vgl. auch Preuß S. 91; Zorn S. 538. Da- 
gegen bestreitet Brockhaus S. 45, daß dem Kaiser ein solches Recht überhaupt 
zustehe. " 
3) Siehe die sehr zahlreichen Zitate bei SartoriusS. 58.
	        

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