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Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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fullscreen: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
lackmann_kaisertum_1903
Title:
Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
Subtitle:
Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Staatsrechts im 19. Jahrhundert.
Author:
Lackmann, Otto
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Kaisertum
Kaiserwürde
Place of publication:
Bonn
Publishing house:
Carl Georgi
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die äussere Stellung des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Titel; Zivilliste; Insignien der kaiserlichen Würde; Residenz des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Meinem Vater zu seinem siebzigsten Geburtstage am 20. August 1903.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitung. Die staatliche Einigung des deutschen Volkes im 19. Jahrhundert.
  • I. Kapitel. Die äussere Stellung des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Titel; Zivilliste; Insignien der kaiserlichen Würde; Residenz des Kaisers.
  • 2. Abschnitt. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage der Reichsregentschaft .
  • 3. Abschnitt. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen.
  • II. Kapitel. Die Rechte und. Pflichten des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts:
  • 2. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des inneren Staatsrechts.
  • III. Kapitel. Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen.
  • 1. Abschnitt. Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit. Eidliche Verpflichtung des Kaisers auf die Verfassung.
  • 2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches:
  • IV. Kapitel. Das Ergebnis.
  • Schluss. Ein politischer Vergleich.
  • Theses
  • Lebenslauf.

Full text

13 — 
Kaiser“ die staatsrechtliche Stellung des Kaisers ganz 
unbezeichnet. Jedenfalls ist im Rahmen der Ver- 
fassung von 1871 der Titel „Deutscher Kaiser“ auch 
juristisch richtiger als im Verfassungssystem der Pauls- 
kirche die Bezeichnung „Kaiser der Deutschen.“ 
Denn da nach der geltenden Reichsverfassung der 
Kaiser lediglich primus inter pares ist, hat man in 
ihr mit Recht die mehr einem Amtstitel sich nähernde 
Bezeichnung „Deutscher Kaiser“ gewählt, während, 
wie gesagt, wenn der Titel „Kaiser der Deutschen“ 
der Rechtslage entspräche, eine monarchische Rechts- 
stellung des Kaisers in der Verfassung begründet sein 
müsste. Davon kann aber, wie unten zu zeigen sein 
wird, auch für die Verfassung von 1849 im Prinzip nicht 
die Rede sein®)?). 
8) Über die juristisch unhaltbare Bezeichnung empereur 
d’Allemagne und den Titel des preussischen Kronprinzen vergl. 
Tophoff, Die Rechte des deutschen Kaisers. Stuttgart und 
Wien 1902. S. 35. 
9) An dieser Stelle mag auch darauf hingewiesen werden, 
welche Bedeutung bei der Gründung des Reiches in Versailles 
die Frage des Kaisertitels gehabt hat. Allerdings waren es 
weniger juristische als politische Gesichtspunkte, die in dieser 
Beziehung Schwierigkeiten machten. Bismarck hat den Titel 
„Deutscher Kaiser“ dem Könige, der sich dabei in Überein- 
stimmung mit anderen Ratgebern befand, sozusagen abringen 
müssen. Mit grosser Beharrlichkeit forderten der König selbst 
wie auch der Kronprinz den Titel „Kaiser von Deutschland“. 
Nur das entschiedene Eintreten Bismarcks für den weniger in- 
haltreichen, aber jedenfalls dem positiven Recht der Reichs- 
verfassung mehr entsprechenden Titel „Deutscher Kaiser“ noch 
unmittelbar vor der Kaiserproklamation hat es vermocht, seiner 
Ansicht Geltung zu verschaffen. Im einzelnen siehe hierüber 
die Ausführungen bei Lorenz, Kaiser Wilhelm und die Be- 
sründung des Reichs 1866-1871, Jena 1902, S. 396 ff., insbeson- 
dere S.453£f. Bismarck selbst behandelt den Punkt in seinen 
„Gedanken und Erinnerungen“ Bd. 11, S. 119 ff.
	        

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