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Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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fullscreen: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
lackmann_kaisertum_1903
Title:
Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
Subtitle:
Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Staatsrechts im 19. Jahrhundert.
Author:
Lackmann, Otto
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Kaisertum
Kaiserwürde
Place of publication:
Bonn
Publishing house:
Carl Georgi
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Rechte und. Pflichten des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Das Vertragsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Meinem Vater zu seinem siebzigsten Geburtstage am 20. August 1903.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitung. Die staatliche Einigung des deutschen Volkes im 19. Jahrhundert.
  • I. Kapitel. Die äussere Stellung des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Titel; Zivilliste; Insignien der kaiserlichen Würde; Residenz des Kaisers.
  • 2. Abschnitt. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage der Reichsregentschaft .
  • 3. Abschnitt. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen.
  • II. Kapitel. Die Rechte und. Pflichten des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts:
  • a) Das Vertragsrecht.
  • b) Das Gesandtschafts- und Konsulatsrecht.
  • 2. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des inneren Staatsrechts.
  • III. Kapitel. Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen.
  • 1. Abschnitt. Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit. Eidliche Verpflichtung des Kaisers auf die Verfassung.
  • 2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches:
  • IV. Kapitel. Das Ergebnis.
  • Schluss. Ein politischer Vergleich.
  • Theses
  • Lebenslauf.

Full text

_- 1 — 
einer ausserordentlichen Machtfülle ausgestattet, so dass 
man ihn gleicherweise nach beiden Verfassungen mit 
Fug und Recht als völkerrechtlichen Repräsentanten 
des Reichsstaats bezeichnen kann. Die einschlägigen 
Bestimmungen enthält die Verfassung der Paulskirche 
in den $$ 75, 78 vbd. $$ 6—9 und 102 Ziff. 5—T. Da- 
nach ist der Kaiser grundsätzlich in der Vertretung 
des Reichs dem Auslande gegenüber vollkommen selb- 
ständig und nur bei bestimmten Arten von Verträgen 
an die Zustimmung des Reichstags gebunden. $ 77 
bestimmt nämlich: „Der Kaiser schliesst die Bünd- 
nisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, 
und zwar unter Mitwirkung des Reichstags, insoweit 
diese in der Verfassung vorbehalten ist. Dies ist der 
Fall nach $ 102 Ziff. 5—7: 
1. Wenn Handels-, Schiffahrts- und Auslieferungs- 
verträge mit dem Auslande geschlossen werden, 
sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern 
sie das Reich belasten. 
konnte in den nachstehenden Erörterungen unberücksichtigt 
bleiben, weil in dieser Hinsicht die Verfassung der Paulskirche 
nichts analoges bietet. Immerhin mag ausdrücklich hier betont 
werden, dass, wenn auch dem Kaiser für Elsass-Lothringen und 
für die Kolonien durch spezialgesetzliche Vorschriften die Rechte 
der Staatsgewaltin vollem Umfange delegiert sind, an den Prin- 
zipien der Reichsverfassung doch rechtlich dadurch 
nichts geändert wird. Denn dem Kaiser könnte, ohne dass er 
als solcher dem rechtlich wirksam zu widerstehen vermöchte, 
die Ausübung der Reichsstaatsgewalt in Elsass-Lothringen und 
in den Kolonien durch Reichsgesetz jederzeit wieder genommen 
werden. Ein übereinstimmender Gesetzesbeschluss von Bundesrat 
und Reichstag könnte jederzeit an Stelle des Bundespräsidiums 
einem anderen Mitträger der Reichssouveränität oder irgend 
jemandem sonst als Reichskommissar die Ausübung der Staats- 
gewalt in Elsass-Lothringen und den Kolonien übertragen. 
Wenigstens für das formelle Recht.
	        

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