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Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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fullscreen: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
lackmann_kaisertum_1903
Title:
Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
Subtitle:
Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Staatsrechts im 19. Jahrhundert.
Author:
Lackmann, Otto
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Kaisertum
Kaiserwürde
Place of publication:
Bonn
Publishing house:
Carl Georgi
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Der Kaiser und die deutsche Volksvertretung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Meinem Vater zu seinem siebzigsten Geburtstage am 20. August 1903.
  • Inhalt.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitung. Die staatliche Einigung des deutschen Volkes im 19. Jahrhundert.
  • I. Kapitel. Die äussere Stellung des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Titel; Zivilliste; Insignien der kaiserlichen Würde; Residenz des Kaisers.
  • 2. Abschnitt. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage der Reichsregentschaft .
  • 3. Abschnitt. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen.
  • II. Kapitel. Die Rechte und. Pflichten des Kaisers.
  • 1. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts:
  • 2. Abschnitt. Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des inneren Staatsrechts.
  • III. Kapitel. Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen.
  • 1. Abschnitt. Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit. Eidliche Verpflichtung des Kaisers auf die Verfassung.
  • 2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches:
  • a) Der Kaiser und die Einzelstaaten.
  • b) Der Kaiser und die deutsche Volksvertretung.
  • c) Der Kaiser und das Reichsgericht.
  • IV. Kapitel. Das Ergebnis.
  • Schluss. Ein politischer Vergleich.
  • Theses
  • Lebenslauf.

Full text

- 5 — 
dem Entwurfe diesen Charakter gibt, m. a. W., wer 
der Träger derSanktionsgewalt ist. Denn die pleni- 
tudo staatlicher Gewalt erschöpft sich im letzten Ende 
naturgemäss immer in der Sanktion des im Staate 
geltenden Rechts. Nur wer in ihrer Ausübung ver- 
fassungsmässig unbeschränkt ist, kann als caput, 
principium et finis der Staatsgewalt, d. h. als Monarch 
gelten‘?), Dass aber nach der Verfassung von 1849 
der Kaiser die Sanktionsgewalt im letzten Ende nicht 
besitzt, kann bei einiger Überlegung nicht zweifelhaft 
bleiben. Denn nach der Frankfurter Verfassung ist 
nicht nur die Zustimmung der Volksvertretung zum 
Zustandekommen eines Gesetzes erforderlich; unter 
Umständen genügt auch der Beschluss der Volksver- 
tretung allein hierzu. Und nicht nur in bestimmten, etwa 
weniger bedeutenden Materien ist von der Verfassung 
43) Dass eine monarchische Staatsgewalt ohne absolutes 
Veto schlechterdings rechtlich unmöglich ist, hat in der Pauls- 
kirche v. Vincke in unübertrefflicher Klarheit entwickelt 
(Stenogr. Ber. S. 4990 oben). Vinckes Worte scheinen mir so 
bemerkenswert, dass ich mir nicht versagen kann, dieselben 
hier anzuführen: „Ich habe schon bei der ersten Diskussion 
(vergl. Stenogr. Ber. S. 4085ff.) — ich will die Gründe nicht 
wiederholen — mich dafür ausgesprochen, dass ich das absolute 
Veto schon im Begriffe der Monarchie für begründet halte. Der 
Begriff „Monarchie“ kommt doch immer darauf wesentlich hin- 
aus, dass der Monarch eine selbständige Gewalt im Staate 
sein solle, und wenn Sie diese Selbständigkeit ihm nehmen, so 
kann ich nur darauf zurückkommen, haben Sie eine Republik 
geschaffen und keine Monarchie, und wenn Sie das wollen, 
:8o seien sie doch wenigstens offen und ehrlich, und schaffen 
Sie nicht ein Spiel für Kinder, welches nicht das ist, wie Sie es 
nennen. Wenn Sie die Monarchie erhalten wollen, so berauben 
Sie dieselbe nicht geradezu ihres wesentlichsten Attributes, der 
Macht, des Rechtes, welches schon so viele Staatsmänner als 
unerlässlich anerkannt haben. Schon Mirabeau hat gesagt: 
Die höchste Gewalt zwingen, heisst sich an ihre Stelle 
setzen’..... “
	        

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