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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Monografie

Persistenter Identifier:
langbein_s_v_recht_sondershausen_1909
Titel:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.
Autor:
Langbein, Albert
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sondershausen
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
212 Seiten
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 10. Die Verwaltung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Innere Verwaltung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
G. Wirtschaftspflege.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
5. Verkehr.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • § 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche. Dekorationen und Staatswappen.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter.
  • § 4. Die Staatsbeamten.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
  • § 8. Die Gesetzgebung.
  • § 9. Die Justiz.
  • § 10. Die Verwaltung.
  • I. Innere Verwaltung.
  • A. Strafpolizei.
  • B. Sicherheitspolizei.
  • C. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • D. Gesundheitswesen.
  • E. Bauwesen.
  • F. Armenwesen.
  • G. Wirtschaftspflege.
  • 1. Bergbau.
  • 2. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • 3. Gewerbe.
  • 4. Handel.
  • 5. Verkehr.
  • II. Finanzverwaltung.
  • § 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche und Schule.
  • Sachverzeichnis.
  • Werbung

Volltext

$ 10, Die Verwaltung. 161 
fugt sind. Die von einer dazu bestimmten Stelle 
eines anderen Bundesstaates ausgestellten Zeugnisse 
behalten auch im Fürstentum ihre Gültigkeit. Das 
im $ 7 vorgeschriebene Kennzeichen besteht für die 
im Fürstentum anmeldepflichtigen Kraftfahrzeuge 'aus 
den Buchstaben SS und der Erkennungsnummer. 
Der Radfahrverkehr ist durch Verordnung 
vom 12. November 1907, geändert 24. Juni 1908, 
geregelt, und zwar in Ausführung und in Überein- 
stimmung mit dem Bundesratsbeschluß vom 14. März 
1907. Der Radfahrer muß. eine Radfahrkarte führen 
(Gebühr 50 Pf. bis 1 Mk.), soll bei Dunkelheit und 
starkem Nebel das Fahrzeug mit einer Laterne mit 
farblosen Gläsern beleuchten, nach rechts ausweichen, 
links überholen, beim Einbiegen in eine Straße nach 
rechts in kurzem Bogen, nach links in weitem Bogen 
fahren, das Bankett bei Annäherung von Fußgängern 
verlassen. Wettfahrten sind auf öffentlichen Wegen 
nur mit landrätlicher Genehmigung zulässig. 
Durch Gesetz vom 1. April 1908, betreffend die 
Aufbringung der den Gemeinden durch die Unter- 
haltung der chaussierten Ortsverbindungswege und 
der Bezirkschausseen erwachsenden Lasten (Wege- 
kostengesetz) — Ausführungsverordnung dazu vom 
25. Juni 1908 — ist bestimmt, daß der Staat jähr- 
lich ein Drittel zu den Unterhaltungskosten der 
chausseemäßig ausgebauten Ortsverbindungswege und 
für die zwei Bezirksstraßen den auf die Bezirke ent- 
fallenden Teil der Unterhaltungskosten ganz, den auf 
die Gemeinden fallenden Teil zur Hälfte erstatten soll. 
Nach dem Gesetz vom 29. Dezember 1891, be- 
treffend die Heranziehung von Fabriken, 
Mühlen, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziege- 
leien und ähnlichen Unternehmungen zu besonderen 
Leistungen für den Wegebau, soll bei 
dauernder oder vorübergehender erheblicher Abnutzung 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 11
	        

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