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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Monografie

Persistenter Identifier:
langbein_s_v_recht_sondershausen_1909
Titel:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.
Autor:
Langbein, Albert
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sondershausen
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
212 Seiten
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 6. Die Gemeindeverfassung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • § 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche. Dekorationen und Staatswappen.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter.
  • § 4. Die Staatsbeamten.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
  • § 8. Die Gesetzgebung.
  • § 9. Die Justiz.
  • § 10. Die Verwaltung.
  • § 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche und Schule.
  • Sachverzeichnis.
  • Werbung

Volltext

$ 6. Die Gemeindeverfassung. 53 
Lasten auszugleichen und zu verteilen. Er hat sein 
Gutachten abzugeben über allgemeine, den Bezirk be- 
treffende polizeiliche Verordnungen oder Maßnahmen, 
ferner sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, über die 
Ortsstatuten der Gemeinden und über alle Gegen- 
stände, die ihm zu diesem Zwecke vom Ministerium 
oder vom Landrat vorgelegt werden, Die Entscheidung 
darüber, ob Geisteskranke des Bezirks im Irrenhause 
unterzubringen sind, steht dem Ministerium, Abteilung 
des Innern, zu. 
Der Bezirksausschuß ist im Gesetz vom 25. Sep- 
tember 1869 als kollegiale Spruchbehörde erster In- 
stanz für die nach den $$ 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung zu entscheidenden Streitigkeiten vorgesehen. 
Von dem Rechte der Besteuerung der Bezirksange- 
hörigen und der Aufnahme von Anleihen hat bisher 
noch kein Bezirksausschuß Gebrauch gemacht. Als 
Bezirkschausseen sind nur zwei Straßen im Fürsten- 
tum ausgebaut worden, die Flattigstraße bei West- 
greußen und die Bezirkschaussee bei Hohenebra. An 
besonderen Bezirkseinrichtungen sind in den Bezirken 
Arnstadt, Gehren und Ebeleben Bezirkssparkassen 
geschaffen worden, aus deren Überschüssen die Be- 
zirkslasten zunächst gedeckt werden, insbesondere die 
Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken 
(die der Bezirk trägt), von Idioten, Blinden, Taub- 
stummen, Siechen, Krüppeln (die Kosten pflegen, 
soweit die Angehörigen sie nicht übernehmen können, 
vom Staate, dem Bezirke und der Gemeinde je zu 
einem Drittel getragen zu werden) und von Zwangs- 
zöglingen ($ 9 des Zwangserziehungsgesetzes vom 
39. Juli 1899: je ein Drittel der Ortsarmenverband, 
der Bezirk und der Staat). Soweit die Überschüsse 
hierzu nicht ausreichen, werden die Bezirkslasten auf 
die Gemeinden nach der Steuerkraft oder im Bezirk 
Ebeleben nach der Kopfzahl der Einwohner umgelegt.
	        

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