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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

5 22 (Nr. 1-38). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 115 
Adoptionsvertrages (B.G.B. 5 1758 Abs. 2) analog, vgl. besonders R.G.Z. IX 
S. 106, Sohm, Der Gegenstand S. 181 N. 6, Binder in Z. LIX S. 19 Anm. 32. 
Diese Voraussetzungen sind nach einander zu betrachten. 
2. erb eines Handels 8 eschäfts. Es muß ein K##delsgeschäft erworben 
werden. Uber den schillernden Begriff des Handelsgeschäfts näheres bei 5 25. 
Aus §5 25 Abs. 2 geht soviel klar hervor, daß der Begriff des Handelsgeschäfts im 
Sinne des § 22 sich nicht mit dem des Handelsvermögens deckt, da die Geschäfts- 
forderungen und Geschäftsschulden nicht notwendig mit zu übertragen sind (vgl. R.G.Z. 
IX S. 83). Es steht deshalb nicht im Wege, daß ein Teil des Geschäftsvermögens 
beim Veräußerer verbleibt (R.G. bei Holdheim 1905 S. 213). Erwerb des 
Handelsgeschäfts kann 1 vorliegen, wenn bloß die körperlichen Gegenstände 
(Waren, Geschäftsutensilien) oder nicht einmal diese übertragen werden, und kann 
fehlen trotz Verkaufs des Warenlagers (O. L.G. Breslau bei Kaufmann IIS. 15; 
so liegt kein Erwerb des Geschäfts vor, wenn nur die Aktiven zur Sichexung 
Übereignet werden R.G. in L.3. 1911 E. 463). U. U. kann schon in der Uber- 
weisung der Kundschaft oder sonstiger tatsächlicher Möglichreiten (poal. R.G. Z. 
XXXVII S. 178, O.L. G. Dresden in O.L.G. Rspr. XXIV S. 169) die Ubertragun 
des Handelsgeschäfts liegen (a. A. Grave S. 20, dessen Bemerkungen irreführen 
find, vgl. dagegen Pisko S. 28ff.) Es kommt nur darauf an, daß diejenigen 
Geschäftsbestandteile übertragen werden, durch welche die Kontinuität des Geschäfts- 
betriebes gewahrt bleibt, der sogen. wesentliche Bestand, (R.G. in D.J.Z. 06 
n# 711), daß also dem Gedanken, die Firma bestehe für das Geschäft fort, trotz 
nderung der Person des Inhabers die Sachlage Rechnung trägt (vogl. * 
XXV. S. 3, Bolze VI Nr. 169, VIII Nr. 161, Z. XXXXVI S. 474, 476, Behrend 
S. 211 Anm. 34). Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage. Bei Ausschließung des Uber- 
ganges der Aktiva und Passiva wird jedenfalls angedeutet werden müssen, was denn 
wirklich übergeht (R. G. in IJ.W. 04 S. 9928). Sind dies nur die Utensilien oder 
nur einzelne Waren, so ist von Geschäftsübergang nicht zu sprechen (R.G.8. LXIII 
Nr. 56). Danach ist auch die Frage, ob dingliche Ubertragung für den Erwerb des Ge- 
schäfts nötig ist (so Goldmann S. 90, 91, Ritter Anm. 4) oder der Schuld- 
vertrag genügt (so Brand Anm. La) müßig; grundsätzlich wird freilich das 
erstere anzunehmen sein. Bestritten ist, ob Erwerb einer Zweigniederlassung genügt, 
zumal wenn deren Firma von der Flrma der Hauptniederlassung in Einzelheiten 
abweicht (dagegen Johow IX S. 19, dafür Busch IV S. 127, Johow XV S. *5 
XVIII S. 24, vgl. Kammergericht in Entsch. F G. II S. 231, Bayr. Obst.L.G. in 
O.L.G. Rspr. III S. 406, wie es scheint auch R.G.3. LXVII Nr. 27). Die Frage wird 
zu bejahen sein, da nichts den Kaufmann hindert, die Zweigniederlassung zu einem 
getrennten Geschäft zu erheben und solche Abtrennung diesenfalls vorzunehmen 
(vgl. Bayr. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. III S. 406 = Joh.-R. XXIII D 14, R.G. Z. 
LXXVII Nr. 19). Umgekehrt kann nur die Hauptniederlassung mit der Firma ver- 
äußert und die Zweigniederlassung mit der Firma als besonderes Unternehmen 
zurückbehalten werden (R.G. in Entsch. F.G. XI S. 187). Stets muß das Handels- 
geschäft in seiner Totalität, nicht darf bloß ein einzelner Geschäftszweig oder eine 
einfache Verkaufsstelle übertragen werden (Johow XIII S. 28 Bayr. Obst.Ld. G. 
in O. L. G. Rspr. XIX S. 298, XXIV S. 116). 
  
  
Nr. 2. 
3. Dasjenige Handelsgeschäft, für welches die Firma geführt wird, muß Nr. 3. 
erworben werden. Demnach kann nur ein Geschäft des Vollkaufmanns in 
Sae kommen (Johow (XIII S. 27, vgl. bei § 4 Nr. 7) und zwar eines wirklichen 
Vollkaufmanns. Die Fiktion des § 5 würde jedenfalls gegenüber dem Register- 
richter nichts nützen (Staub-Bondi Anm. 3, oben §5 5 Nr. 2 S. 58). Betreibt 
ein Vollkaufmann zugleich ein Kleingewerbe, so kann durch Veräußerung dieses 
nicht übergang des Firmenrechts erzeugt werden, selbst wenn der Erwerber Voll- 
kaufmann ist, die Firma bleibt beim Geschäft des Vollkaufmanns. Führt der Voll- 
kaufmann mehrere Geschäfte und Firmen, so kann die Firma nur mit dem Ge- 
schäft, zu dem sie gehört, übertragen werden (5 23), der Veräußerer darf nicht frei 
bestimmen, welche feiner Firmen übergehen, welche bei ihm verbleiben solle. ar 
das Unternehmen überhaupt noch kein kaufmännisches (z. B. im Falle des § 2 die 
Firma noch nicht eingetragen), so kann § 22 Überhaupt keine Anwendung finden, 
selbst wenn der Erwerber sich eintragen läßt (O. L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. II 
S. 144). Ebensowenig, wenn umgekehrt das Unternehmen beim Veräußerer ein 
8“7
	        

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