Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

534 (Nr. 1—6), 5 35. 3. Abschnitt. Handelsfirma. 157 
tachen als die im § 33 Abs. 3 betreffen. — Uber die Auflösung der juristischen 
erson normiert das bürgerliche Recht. Das Wort Auflösung umfaßt hier auch 
Entziehung der Rechtsfähigkeit, während das bürgerliche Gesetzbuch beide Begriffe 
unterscheidet (B.G. B. ös 41—43, 45). Die Eröffnung des Konkurses wird 
von Amts wegen eingetragen (5 32). Unter Liquidatoren sind nur die bei Auf- 
lösung der juristischen Person in Frage kommenden Liquidatoren zu verstehen, eine 
besondere Liquidation des Handelsgewerbes im juristischen Sinne des Wortes gibt 
es hier so wenig wie beim Einzelkaufmann (a. A. Düringer-Hachenburg Anm. 4). 
— Außer den in Abs. 1 and chebenen Tatsachen sind nach allgemeinen Grundsätzen 
noch weitere anzumelden, z. B. Verlegung der Niederlassung (§ 31), das Erlöschen 
der Firma bei Aufgabe des Handelsgewerbes (Staub- Bondi § 34 A. 3), die Auf- 
gabe der Zweigniederlassung bei dem Register der Zweigniederlassung. — Die Ein- 
tragung dieser Tatsachen hat keine konstitutive Bedeutung, die Wirksamkeit der 
Satzungsänderung, Auflösung usw. regelt sich nach bürgerlichem Recht. Nur die 
olgen des § 15 treten ein. 
2. Absatz 2. Die Bestimmung ist den §§S 71 Abs. 2, 64 des B.G. B. einer- 
seits, dem § 277 Abs. 2 des H. G. B. andererseits nachgebildet. 
3. Absatz 3. Vorbildlich sind B.G.B. 85 71, 67, 76 einerseits, die 55 277, 
293, 234, 296 des H. G.B. andererseits. Die diesbezüglichen Urkunden sind in 
Urschrift oder öffentlich beglaubigter sbschrist einzureichen (vgl. § 33 Abs. 2). Da 
das Gesetz nur vom „Vorstand“, nicht von „sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes“ 
spricht, genügt die Anmeldung durch diejenigen Vorstandsmitglieder, die nach der 
Satzung den Vorstand nach außen darstellen (Düringer-Hachenburg Anm. 5). 
4. Absatz 4. Vorbildlich ist B. G. B. 5 67 Abs. 2, 5 76 Abs. 3 und H.G. B. 
5296 Abs. 3. Uber gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder und Liquidatoren vgl. 
B .G. B. 85 29, 48 Abf. 1. 
5. Absatz 5. Uber die Wirkung des Konkurses vgl. B.G.B. 8§ 42, 86. 
6. Alteres Recht. § 34 bezieht sich nur auf solche Hergänge, die unter der 
Herrschaft des neuen Rechts eintreten. Ist die Anderung bezw. Auflösung vor dem 
1. Jan. 1900 erfolgt, so wird sie vom alten Recht beherrscht, so wird z. B. nur 
derjenige Sitz einzutragen sein, den die juristische Person am 1. Jan. 1900 hat, 
nicht etwa frühere Sitze, ebensowenig sind frühere Vorstandsmitglieder, deren Amt 
vor dem 1. Jan. 1900 ablief, einzutragen, Anderungen der Satzung, die vor dem 
1. Jan. 1900 erfolgt sind, erscheinen überhaupt als Originalbestandteile der Satung, 
fallen also unter § 33. Löste sich die juristische Person vor dem 1. Jan. 1900 auf, 
so ist zu unterscheiden, ob sie nach altem Recht Vollkaufmann war oder nicht. 
Ersterenfalls ist das Erlöschen ihrer Firma gemäß § 31 anzumelden, letzterenfalls 
ist von einer Eintragung der Firma auch für die Zukunft keine Rede, selbst wenn 
das Liquidationsstadium sich noch längere Zeit hinziehen sollte, denn §& 2 betrifft 
nur solche Unternehmen, die am 1. Jan. 1900 wirklich betrieben werden, nicht ab- 
sterbende (ogl. bei § 1 Nr. 35, 82 Nr. 12). Im ersteren Falle erhebt sich dann wieder 
die besondere Frage, ob die Bestimmungen des B. G. B. über die Liquidation rücck- 
wirkende Kraft haben auf solche juristische Personen, die am 1. Jan. 1900 bereits 
aufgelöst sind; man wird die Frage zu bejahen haben. 
  
  
§ 35. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen 
Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu 
zeichnen. 
Entw. 1 § 31, II §8 34; Denkschr. 1 S. 4, 43, II S. 3160. 
Die Vorschrift entspricht den 5§ 195 Abs. 4, 234 Abs 3, 296 Abs. 4. Uber 
die Form der Zeichnung im Leben sagt das Gesetz nichts, doch wird man die §§ 233, 
298 Abs. 1 entsprechend anzuwenden haben. Die Vorschrift gilt für alle am 
1. Januar 1900 fungierenden Vorstandsmitglieder. Falls sie noch nicht gezeichnet 
haben, sind sie zur Zeichnung anzuhalten. — Vgl. im übrigen bei §/ 12. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.