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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

5#39 (Nr. 5—8), § 40 (Nr. 1). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 173 
aufgestellt werden, nur ersetzen sie die Jahresbilanz nicht. Werden für ein Zweig- 
Pshefft besondere Bilanzen aufgestellt, so müssen diese auf denselben Tag, wie die 
Bllanzen des Hauptgeschäfts gezogen werden (Simon S. 102). 
Jc) Für das Inventar eines Warenlagers, dagegen nicht die Bilanz (R.G. in Nr. 6. 
Strafs. I S. 421, D.J.. 1911, S. 219) wird im Absatz 3 eine Ausnahme vom 
Prinzip der jährlichen Aufstellung gemacht. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf 
das Inventar des Warenlagers (vgl. v. Hahn § 2 z. Art. 29), nicht auf das 
ganze Inventar. Die alte Fassung, die dies deutlich zeigte, sollte nicht geändert 
werden. Die Bilanz hat natürlich die aus den Büchern erkennbare Veränderung 
dieses Lagers zu berücksichtigen. Ist die jährliche Bilanz ohne jährliche Inventari- 
fierung nicht möglich, so kann von letzterer nicht abgesehen werden (R.G. in D.J.Z. 
1911 S. 219). 
d) Uber die Schlußbilanz im Liquidationsstadium einer Gesellschaft 
154, ein besonderer Fall in § 333 Abs. 2. Uber die Bilanz im Konkurse K.O. 
8 124. 
5. Eine besondere Gewinn= und Verlustrechnung wird nur in einzelnen Nr. 7. 
Fällen verlangt (§5 260 Abs. 2, 325 Nr. 3, R.G. v. 1892 § 41 Abs. 2). 
6. Über besondere Grundsätze für Bilanzen von Aktiengesellschaften bei § 261. 
7. Alteres Recht. Das im Ganzen übereinstimmende ältere Recht ließ Nr. 8. 
üweiselt 5 nicht schon die Bilanz am Ende des Geschäftsjahres fertig gestellt 
ein müßte. 
8 40. 
Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen. 
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche 
Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen 
in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichem Werte 
anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. 
„Entw. 1 #§ 37, II §8 39; Denkschr. I S. 46, 47, II S. 3161; A. D. H.G.B. 
1. Vorbemerkung: Die Bestimmungen des § 40 dienen dem Zweck der Nr. 1. 
Bilanz, eine der Wahrheit entsprechende Ubersicht über das Verhältnis des Aktivver- 
mögens und der Schulden zu geben (§8 39 Abs. 1). Eine gegen sie verstoßende 
Bilanzierung ist eine nicht ordnungsmäßige, doch ist wohl zu beachten, daß das 
Gesetz unreelle Bilanzierungen verhüten will, d. h. solche, bei denen der Kaufmann 
seine Gläubiger durch unwahre Darstellungen seiner Vermögenslage schädigt, keines- 
wegs darf das Gesetz peinlich wörtlich genommen werden. Sovweit es sich um 
eine übertriebene Angstlichkeit handelt, die zur Minderbewertung, insbesondere durch 
hohe Abschreibungen führt, kann von einer Gesetzverletzung keine Rede sein (a. A. 
Rehm: S. 43) Es handelt sich solchenfalls um Bildung besonderer Reservefonds 
für magere Jahre (Simon S. 141, Ehrenberg in Iherings Jahrb. ILII S. 
216 ff., O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. X S. 240). Freilich kann auch in der 
Minderbewertung ein unreelles Gebaren liegen, z. B. gegenüber dem Mitgesell- 
schafter (offenen, Kommanditisten, stillen Gesellschafter), dessen Gewinn dadurch ver- 
kürzt wird, oder gegenüber dem tantiemeberechtigten Handlungsgehilfen oder gegen- 
über den Aktionären, denen dadurch die Dividende entzogen wird, oder gegenüber 
dem Geschäftsveräußerer, dem der Uberschuß der Aktiva Über die Passiva heraus- 
gegeben werden soll (O. L.G. Hamburg in H. G. Z. (1883) IV S. 130, R.G.Z. XLIII 
Nr. 30, LXXII Nr. 8, unten § 261 Nr. 14) oder gegenüber dem Miterben bei der 
Auseinandersetzung (Rehm: S. 44), dann bleiben diesen die allgemeinen Rechts- 
behelfe, es sei denn, daß Vertrag oder Statut eine derartige Bewertungsweise festlegt, 
was durchaus zulässig ist (vgl. hierzu Neukamp in Z. XUVIII S. 450ff. vgl. auch 
Staub- Bondi Anm. 2, 5 120 Anm. 2, R.G. in IJ.W. 02, S. 590¼, 04, S. 4187,
	        

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