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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

8 40 (Nr. 4—06). 4. Abschnitt. Handelsbücher. 175 
S. 306 den individuellen Wert eines Vermögensgegenstandes nennt. Nur zieht 
Simon an einzelnen Stellen Folgerungen, die nicht wohl haltbar sind, z. B. 
S. 420, 421. Im einzelnen gilt: 
a) Bei Sachen und Wertpapieren kann dieser Wert gegebenenfalls höher Nr. 5. 
oder niedriger als der Herstellungs- oder Anschaffungspreis (üÜber diesen bei § 261 
Nr. 4ff.) sein. Haben sie einen Börsen= oder Marktpreis, so kann ihn nach Lage 
des Falls dieser bestimmen, zumal wenn der hohe Kurs lange Zeit anhält. Die 
besonderen Vorschriften des § 261 Nr. 1—3 gelten nicht ohne weiteres, wenngleich 
sie häufig von vorsichtigen Kaufleuten befolgt werden mögen (R.G. in H olbheim XVII 
S. 126. Fischer Bilanzwerte I S. 17, 130 f.). So hat das R. G. S. LXXX Nr. 75 
angenommen, daß zu gesten Preisen an gute Kunden verkaufte Waren zu dem 
Verkaufspreise angesetzt werden können. Doch stehen manche Gerichtshöfe auf dem 
Standpunkte, § 261 Nr. 1—3 für maßgeblich zu erklären (O. L.G. Hamburg in H. G.Z. 
(1888) IX S. 251, R.G.Str. XXXVIII S. 2ff., dagegen XLVI Nr. 28, vgl. auch 
Knappe bei Holdheim XIX S. 262 und Apt III S. 11). Bei Betriebsanlagen 
steht indessen nichts im Wege, anstatt einer Abschätzung nach dem derzeitigen 
Wert ein dem § 261 Nr. 3 entsprechendes Verfahren (Ansatz des Erwerbspreises 
und Uberweisung einer Summe an den Erneuerungsfonds) einzuschlagen (ogl. 
Simon S. 129ff., Denkschr. II S. 3162, anders Rehm: S. 49fff., der grund- 
sätzliche Bedenken gegen dieses Verfahren hat). 
5) Forderungen. Das Wort „Forderungen"“ ist insofern unglücklich gewählt, Nr. 6. 
als die Bilanz nur die Vermögensverschiebungen wiedergibt (oben § 38 Nr. 6) 
und deshalb keineswegs über die „Forderungen“ und Schulden“ im Rechtssinne 
völlige Klarheit gewährt, vielmehr zahlreiche Forderungen und Schulden überhaupt 
nicht gebucht und in der Bilanz verwendet werden, so z. B. Ansprüche auf Dienste, 
auf Gebrauch oder Nutzung, sofern diesen Ansprüchen Gegenleistungen gegenüber- 
stehen. Leistung und Gegenleistung heben sich hier gewissermaßen auf (Simon 
S. 183, Festg. für Koch S. 584 ff., Rehmt S. 185, 7422 S. 15). Darüber hinaus 
kann ein Bilanzaktivum oder Bilanzpassivum vorliegen, wenngleich die Praxis 
nicht gern und häufig davon Gebrauch macht (ogl. Vellardi im B.A. XlII 
S. 205). Auch Forderungen und Schulden auf Lieferung von Waren aus gegen- 
seitigen Verträgen pflegt man, wenn nicht ein Teil vorleistet, aus der Buchung 
fortzulassen und dafür die Realisierungen zu buchen (Rehm: S. 204, 215, Fischer 
S. 145). § 40 meint nur, daß die Vermögensverschiebungen richtig zu bewerten sind 
und, soweit ihnen Forderungen und Schulden zugrunde liegen oder daraus resultieren, 
entsprechend dem Wert des Postens darzustellen sind. Hierzu Fischer S. 159ff., 
wan, In diesem Sinne ist im Folgenden von Forderungen und Schulden zu 
prechen. 
Der Grundsatz der objektiven Wertschätzung würde bei betagten unverzins- 
lichen Forderungen dahin drängen, trotz B.G.B. 5 272 das interusurium abzu- 
ziehen, doch verfährt die Praxis nur bei Wechselforderungen so (Rehmt S. 751, 
*: S. 414, Fischer S. 210ff.). Bei durch ein Pfand oder eine Bürgschaft gedeckten 
Forderungen wird der Wert des Pfandes oder der Bürgschaft häufig die ent- 
scheidende Rolle spielen (Rehmt S. 756ff., R. G. im Recht 07 S. 710 Nr. 1543). 
Bei verjährten Forderungen, die durch ein Pfand voll gedeckt sind, kann der ganze 
Betrag angesetzt werden (B.G.B. § 223), andernfalls sind sie nach Lage des Falls, 
zumal mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Verpflichtete Verjährung voraus- 
sichtlich nicht vorschützen wird, zu bewerten (Simon S. 419, Rehm S. 781,2 S. 432 
und Staub-Bondi 5 40 Anut. 6; anders Erste Auflage dieses Kommentars). 
Ebenso steht es mit nicht einklagbaren Forderungen, wie aus Differenzgeschäften. 
Zweifelhafte Forderungen, sei es, daß der Zweifel die Beitreibbarkeit, sei es, daß 
er den rechtlichen Bestand der Forderung betrifft (R.G. im Recht 08 Nr. 1059) 
können entweder von Jahr zu Jahr im Wertansatz verringert oder es kann eine 
entsprecheude Einzel- oder Kollektivabschreibung auf der Debetseite (sogen. Delkredere- 
schreibungen, wie Fischer zuzugeben ist, der Gebrauchswert der alte bleiben. Und 
es muß, wie Fischer gleichfalls ausführt, in der Höhe der Abschreibungen eine 
gewisse Freiheit gelassen werden, insofern in guten Jahren größere, in schlechten 
geringere Abschreibungen erfolgen.
	        

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