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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

2 I. Buch. Handelsstand. l 1. 
Erster Abschnitt. 
Kaufleute. 
Vorbemerkung. 
1. Mit der Begriffsbestimmung des Kaufmanns setzt das Gesetzbuch 
ein. Sie findet sich im ersten Absatz des §5 1. Der § 1 Abs. 2, die §5 2, 3 führen die 
Definition, die am Eingang des Gesetzbuches steht, durch Abgrenzung des Handels- 
ewerbs begriffs weiter durch. Aber das Hanbelsgewerbe ist nur ein wichtiges 
lied in der Wortreihe des § 1 Abs. 1. § 1 Abs. 1 ist der die Materie beherr- 
schende Satz, die folgenden Sätze sind ihm untergeordnet, weil sie ihn erläutern. 
Korrekter wäre es gewesen, §5 1 Abs. 1 zu einem selbständigen Paragraphen zu 
feseden und § 1 Abs. 2 von ihm zu trennen. An dem Sinn kann aber kein Zweifel 
estehen. 
2. § 1 Abs. 1 entspricht dem Art. 4 des alten H. G. B. Art. 4 stellte als Kauf- 
mann hin, „wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte"“ betrieb. Was „Handels- 
geschäften seien, wurde an anderer Stelle (Art. 271 f.) bestimmt. § 1 Abf. 1 läßt 
aufmann sein, wer ein „Handelsgewerbe'“ betreibt und bestimmt im Folgenden, 
was „Handelsgewerbe“ ist. 
Ges tode Abweichung beruht auf dem innerlich verschiedenen Ausgangspunkt beider 
ese er. 
Das alte H. G. B. ist von der Auffassung durchtränkt, daß das Handelsrecht 
ein Sonder (-Spezialrecht) für die Tatbestände des Handels ist. Ihm ist der 
Begriff des einzelnen Handelsgeschäfts nicht nur ein innerlich vom Handelsgewerbe 
losgelöstrr (absolute Handelsgeschäfte), sondern ein den Kaufmannsbegriff geradezu 
edingender. 
Dem neuen H. G. B. ist das Handelsrecht prima facie Kaufmannsrecht, 
absolute Handelsgeschäfte kennt es überhaupt nicht mehr, umgekehrt dehnt es den 
Kaufmannsbegriff weit über seine früheren, natürlichen Grenzen aus. Der Begriff 
der Handelsgeschäfte ist ihm ein vom Handelsgewerbe, d. h. dem Gewerbe des 
Kaufmanns, abhängiger geworden. Kein Handelsgeschäft, das außerhalb 
eines Handelsgewerbes steht. Bei radikaler Durchführung dieses Gedankens 
wäre das Gesetzbuch zur Anerkennung nur akzessorischer Handelsgeschäfte 
im Einne des § 343 gelangt und wäre §& 2 unter Streichung von § 1 Abs. 2 zur 
allein maßgebenden Norm für den Begriff des Handelsgewerbes erhoben worden. 
Das Gesetzbuch hat es aber nicht gewagt, die letzten Folgerungen seiner Grundauf. 
fassung zu ziehen. Es hat die Kategorie der sg. subjektiven Grundhandelsgeschäfte 
beibehalten und so zwei Arten von Kaufleuten geschaffen, solche kraft gewerbemäßigen 
Betriebes von Grundhandelsgeschäften (§ 1 Abs. 2) und solche kraft Registrierung 
9i 2, 3). Damit hat es trotz Streichung der absoluten Handelsgeschäfte bei den 
inderkaufleuten stets, bei den Vollkaufleuten vielfach die Abhängigkeit des Kauf- 
mannsbegriffs von dem Gegenstand seines Gewerbes, somit also von den Handels- 
eschäften, aufrecht erhalten. Wohl aber rechtfertigt sich durch den Standpunkt des 
esetzbuches die äußere Voranstellung des Handelsgewerbes und die Unterbringung 
der Grundhandelsgeschäfte an dieser Stelle (Denkschr. I S. 12, II S. 3145). 
§ 1. 
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe 
betreibt. 
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nach- 
stehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat: 
1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen 
(Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren 
unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter 
veräußert werden;
	        

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