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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_erster_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
567 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Handelsstand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Introduction
  • Allgemeine Vorbemerkung.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Handelsstand.
  • Erster Abschnitt. Kaufleute. §§ 1-7
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister. §§ 8-16
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma. §§ 17-37
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher. §§ 38-47
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. §§ 48-58
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. §§ 59-83
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. §§ 84-92
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler. §§ 93-104.
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
  • Sachregister.

Full text

8 92 (Nr. 36). 8. Abschnitt. Handelsmekler. 311 
ausgeführt werden, denn die Dienste, für die die Vergütung gewährt wird, hat er 
gelesstet. Im Falle des f genügt es, daß das Geschäft vor Beendigung des 
Agenturverhältnisses abgeschlossen ist. Die §§s 629, 630 des B.G.B. sind auf den 
Agenturvertrag nicht anwendbar. Wohl aber ist B.G.B. § 628, insbes. Abf. 2, 
heranzuziehen (R.G. in L. Z. 1911 S. 388, 1912 S. 67 und im einzelnen Düringer- 
Hachenburg Anm. 16ff.). Einen Anspruch auf weitere Ausübung seiner 
Tätigkeit bhat der Agent auch bei ungerechtfertigter Aufkündigung nicht (O.L.G. 
Hamburg in O.L. G. Rspr. VI S. 6). — Der Went hat dem Ge #astserm die 
ihm zur Ausübung der Agentur anvertrauten Muster, Koffer und dgl., soweit sie 
nicht wertlos sind, zurückzugeben (vgl. Apt II S. 22 Nr. 4, 5, Riesenfeld 1 Nr. 134, 
140) — es sei denn, daß sie ihm zur freien Disposition überlassen waren (Apt II 
S. 219). Ist ihm die Rückgabe durch einen Umstand, den er zu vertreten hat, nicht 
möglich, so hat er den Wert ziu ersetzen, wobei Handelsgebräuche über die Höhe der 
Abnutzung entscheiden (vgl. Apt II S. 21, III S. 48, 171, 254). Er hat zurück- 
ugeben die dem Geschäftsherrn gehörigen Bücher und Urkunden, während er 
seige Korrespondenz mit dem Geschäftsherrn behalten darf (O.L.G. Colmar in L.3. 
09 S. 567, Heuer in D.J.. 05 S. 905, L. Z. 1910 S. 275, Apt III S. 38). 
4. Leuturrenzllausel. Für den Fall der Konkurrenzklaufel greifen die allge- 
meinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts Platz. Nur dann also, wenn es sich um 
eine unsittliche Beschränkung der persönlichen Freiheit des Agenten derart, daß seine 
Erwerbsfähigkeit aufgehoben wird, handelt, ist der Vertrag nichtig, hier aber auch 
in vollem Umfange. Ein richterliches Ermäßigungsrecht ist nicht anwendbar. 
Nach allgemeinen Grundsätzen wird man auch hier annehmen müssen, daß der 
Geschäftsherr, der den Agenten durch vertragsbrüchiges Verhalten zur Kündigung 
gezwungen hat, keine Rechte aus der Konkurrenzklan el berleiten kann (vgl. R.G.Z. 
XX S. 106, LIX S. 79, LXXVII Nr. 30, O. L.G. Hamburg in Seuffert LXIII 
Nr. 17, vgl. O. L. G. Hamburg im Recht 1910 Nr. 2073). 
Auch 5 17 Abs. 1 des U. W.G. findet auf den Agenten keine Anwendung. 
5. Alteres Recht. Die Beendigung der vor dem 1. Jan. 1900 eingegangenen 
Agenturverträge richtet sich nach älterem Recht. Da dieses den auf unbestimmte Zeit 
eingegangenen Agenturvertrag im Zweifel für aufbotden Seiten stets kündbar erklärte, 
so unterfallen solche Verträge nach Art. 171 E.B.G.B. sofort dem neuen Recht. 
Vgl. K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 22, OLG. Stettin in OLG. Rspr. I S. 437. 
  
AIchter Abschnitt. 
Handelsmäkler. 
Einleitung. 
A.D. H.G.B. Art. 69—84. 
Das Gesetz kennt mit Bezug auf die Vermittlertätigkeit nur eine Klasse von 
Handelsmäklern, die sogenannten Privathandelsmäkler. Die amtlichen Handelsmäkler 
sind von ihm beseitigt, nachdem bereits das Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 
5 34 in dieser Beziehung voran Tschritten war. Nur ein Gewerbe des Handels- 
mätlers, nicht das Amt eines solchen gibt es, jeder Handelsmäkler ist Kaufmann 
(5 1 Abs. 2 Nr. 7). Seine rechtliche Stellung als Vermittler bestimmt sich nach den 
einheitlichen Grundsätzen dieses Abschnittes. 
Nicht ausgeschlossen dagegen ist, daß Handelsmäkler außer ihrer Vermittler- 
tätigkeit amtliche Funktionen bekleiden. Dahin gehören die bei der Feststellung von 
Börsenkursen mitwirkenden Kursmäkler (Reichsbörsengesetz § 30ff.), dahin die zur 
Vornahme von Verkäufen oder Käufen in gewissen Fällen durch das H.G.B. oder 
B. G. B. öffentlich ermächtigten Handelsmäkler (5 373 Abs. 2, 376 Abs. 3, 388 Abs. 2, 
417 Abs. 1, 437 Abs. 2, B. G. B. ö§ 385, 1221), dahin nach Landesrecht „zur Vor- 
nahme gewisser Schätzungen oder zur Abgabe von Gutachten über den Marktpreis 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        

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