Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

5231 (Nr. 5—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 103 
verkehr der Vorstand als Direktion, Administration, Verwaltungsrat, seine Mitglieder. 
als Präsident, Generaldirektor, Direktoren bezeichnet werden. (Hierzu Rehm in Z. 
für Vers. l X S. 1 f.) Das Registergericht hat innerhalb seiner Befugnisse 
arauf zu halten, daß, wo es sich um Vorstand und Vorstandsmitglteder handelt, 
diese Bezeichnungen und nicht beliebige andere gebraucht werden (Bayer. Ob. L.G. 
in Holdheim IV S. 356, K.G. in Johow N.F. I S. A 269, O.L.G. Colmar in 
L. SI. 1908, 871, Pinner Anm. IV., Staub- Pinner Anm. 13, auch Behrend 
S. 836; a. M. Makower Anm. I, Renaud A. G. S. 526 fr 
6. Vertretung und Geschäftsführung. Der Vorstand ist das ordentliche ständige 
Organ der Aktiengesellschaft für die Vertretung und Geschäftsführung. Durch ihn 
tritt die Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr auf. Sein Zuwiderhandeln gegen Ver- 
tragspflichten der Aktiengesellschaft wirkt unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst 
(R. G. S. LIXVI S. 184), seine Erklärungen sind Erklärungen der Aktiengesellschaft 
(3z. B. bei Steuerdeklarationen). Daß er nach dem Gesetz nur für die Vertretung 
nach außen in Betracht komme (v. Hahn I S. 721 f., auch R.G.B. XXIV S. 72), 
trifft nicht zu (vgl. Prot. S. 346, R.O. H. G. XIII S. 180). Das Gesetz weist ihm 
unentziehbare Befugnisse zu, die mit dieser Vertretung nichts zu schaffen haben 
#. B. 5 239, § 240, Abs. 1 5 253, §5 260 Abs. 2); es macht die Vorstandsmitglieder 
für die Gecchsftssührung verantwortlich (5 241 Abs. 1). Der Vorstand #at anach 
die Geschäfte der Aktiengesellschaft zu führen, soweit nicht eine zulässige Beschränkung 
vorliegt. Der Vorstand ist aber nicht das ausschließliche Vertretungs- und Geschäfts- 
führungsorgan. Insbesondere vertritt auch der Aufsichtsrat innerhalb seines Ge- 
schäftsbereichs die Gesellschaft und kann auch sonstigen Organen Vertretungsmacht 
zugestanden sein (vgl. B. G. B. § 30). Der Vorstand ist auch nicht in dem Sinne 
notwendiges Organ, daß bei seinem Fortfall die Aktiengesellschaft aufhören müßte, 
zu funktionteren. Bielmehr kann sie alsdann durch ihre sonstigen Organe und Ver- 
treter weiter handeln, soweit Iucht nur der Vorstand Geschäfte vornehmen darf 
(Staub-Pinner Anm. 3). er den Umfang der Vertretungsmacht zu § 235. 
Ebensowenig, wie der Vorstand, kann ein einzelnes Vorstandsmitglied von der Ver- 
tretung und Geschäftsführung ausgeschlossen werden: die gesetzliche Haupttätigkeit 
der Vorstandsmitglieder ist die Mitwirkung an der Vertretung; jedes Mitglied hat 
deshalb die Unterschrift aur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen (5 234 
Abs. 3; ogl, Behrend S. 837, a. M. Renaud A. G. S. 584). Entsprechend ist 
die Mitwirkung an der Geschäftsführung kennzeichnend elür ein Vorstandsmitglied. 
Selbst wenn ein Borstandsmitglied nach Gesellschaftsvertrag oder anderweiter Be- 
stimmung der Gesellschaft in der Geschäftsführung beschrankt wird, was insoweit 
schlechtweg zulässig ist, als nicht der Begriff der Geschäftsführung damit beseitigt wird 
(gegen Arnold, Aufschlußp icht von Vorstand und Aufsichtsrat 1907 S. 40), hat 
es die Pflichten, die das Gesetz für alle Vorstandsmitglieder unverrückbar feststellt, 
zu erfüllen und das gesamte Interesse der Gesellschaft zu wahren. 
7. Darstellung und Beschlußfassung des Vorstands. Wer für den aus 
mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand nach außen und innen formell auf. 
zutreten hat, bestimmt sich nach § 232. Die danach berufenen Mitglieder stellen 
den Vorstand unmittelbar, nicht als dessen Bevollmächtigte dar (vgl. R.O. H. G. XVII 
S. 337 ff.). Nach früherem Rechte wurde für die Entschließungen innerhalb des 
Vorstands angenommen, daß mangels abweichender Bestimmung des Gesellschafts- 
vertrags der Vorstand nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig sei und 
nur mit Einstimmigkeit Beschlüsse fassen könne. Jetzt ist, wenn der Gesellschafts- 
vertrag nichts bestimmt, in Ermangelung anderer zutreffender Rechtssätze B.G. B. 
* bs. 1 mit §§ 32, 34 anzuwenden, nach welchen der Vorstand Beschlüsse durch 
  
  
chriftliche Erklärung aller Mitglieder oder durch die Mehrheit der Mitglieder faßt, 
ie in einer unter Mitteilung des Deratungsgegenstands berufenen Versammlung 
erschienen sind, wobei befangene Mitglieder des Stimmrechts entbehren (Makower 
Anm. III, Simon in 3. XIIX S. 12 begen Denkschr. S. 3208). Gegen die Folgen 
von Verstößen wider Gesetz und Gesellschaftsvertrag wird aber das einzelne Vor- 
standsmitglied durch den Mehrheitsbeschluß nicht gedeckt. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
8. Gerichtliche Bertretung. Der Vorstand ist, soweit das Gesetz ihn nicht für Nr. 8. 
Einzelfälle ausschließt, gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinne von Z.P.O. 
8 51. Darum hat das Gericht, wenn die Aktiengesellschaft eine Klage erhebt, aun 
die Benennung der Vorstandsmitglieder hinzuwirken und im Urteilsrubrum mu
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment