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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

9261 (Nr. 6—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Teil. 165 
erste so ermittelte Wert für künftige Bilanzen als Erwerbspreis gilt (Makower 
Anm. VIb). Für eingelegte Gegenstände ist der Nennbetrag der gewährten Aktien 
maßgebend; nur diese Auffassung wird dem Gesellschaftsvertrag gerecht, wonach dem 
Soll des Grundkapitals in Höhe des Nennbetrags der dagegen ausgeworfenen 
Aktien ein anfängliches Haben Lczentibersteht. (vgl. Simon S. 370, scheinbar auch 
Staub- Pinner Anm. 20; a. M. Makower VIb. und Rehm im Archch. f. b. R. 
XIXII S. 123). Für Forderungen kommt ein Erwerbspreis nur, wenn sie aufgekauft 
sind, in Betracht. 
· 4) Der Erwerbspreis umfaßt die für den Gegenstand aufgewendeten Leistun- 
gen, also bei Anschaffungen den gewährten Preis zuzüglich der den Gegenstand un- 
mittelbar treffenden Unkosten wie Provision, Porto, Fracht, Stempel, Steuer und 
abzüglich von Rabatten 2c.; bei Herstellungen die ebenso zu berechnende Aufwen- 
dung für Rohmaterial und die Löhne. Provisionen für Geldbeschaffung, Bauzinsen, 
Gründungsaufwendungen können dem Erwerbspreis nur dann zugesetzt werden, 
wenn sie sich auf den zu bewertenden Gegenstand, nicht aber, wenn fta sich auf die 
Betriebseinrichtung im allgemeinen beziehen (Simon S. 346, 375, 377, Rehm 
706ff.). Entsprechend unstatthaft ist die Mehrung des Erwerbspreises um einen 
Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten, Ausgaben für die Verwaltung, Miete, 
Zinsen für Betriebskapitalien, Versicherung, allgemeine Unterhaltung der Anlagen 
2c.). Auch bei weitester Auslegung können solche Ausgaben nicht als Bestandteile 
eines Anschaffungspreises angesehen werden. Eine grundsätzlich verschiedene Be- 
urteilung für die Bewertung des Anschaffungs- und des Herstellungspreises ist 
aber ebensowenig angängig. Zum Anschaffungs-- wie zum Herstellungspreis eines 
Gegenstands gehört immer nur, was auf ihn besonders verwendet wird. (Simon 
. 344 f., auch Behrend S. 880f., Makower Anm. Ve, Pinner Anm. V La, 
ZRehm 709, 713; a. M., für den Zuschlag der Generalunkosten zum Herstellungs- 
preis Esser Anm. 4 und in 3. XXXIV S. 327ff., ferner Cosack S. 757, Brand 
Nr. 5 A., auch die Denkschrift, die das vernünftige Ermessen entscheiden läßt, vgl. 
auch K.G. bei Kaufmann VII S. 149.) . · 
e) Verkaufte Gegenstände sind vor buchmäßigem Eingang des Preises nicht 
zu einem dem Erwerbspreis gegenüber höheren Veräußerungspreis anzusetzen, da 
auch hier entscheidet, daß erst ein der Gesellschaft tatsächlich zugeflossener Gewinn 
ansatzfähig ist (Behrend S. 882; Goldmann Nr. 16; a. M. Simon S. 352f., 
363 und sonst meist; vgl. auch Holdheim V S. 177); wohl aber ist der dem Er- 
werbspreis gegenlber geringere Veräußerungspreis maßgebend, weil er den minderen 
objektiven Wert erweist (Staub-Pinner Anm. 23). Die Praxis scheidet freilich vielfach 
verkaufte Ware aus der Bilanz aus und setzt die Kaufpreisforderung ein. Die vom 
Fabrikanten des Ganzen hergestellten Halbfabrikate sind zum Herstellungspreis ohne 
Rücksicht auf einen geringeren objektiven Veräußerungswert anzusetzen, da der letztere, 
wenn überhaupt zu ermitteln, jedenfalls ein schiefes Bild gibt; ist das Ganzfabrikat 
schon verkauft, so sind bei Bewertung des Halbfabrikats außerdem die für verkaufte 
Gegenstände geltenden Regeln entsprechend anzuwenden (anders Simon S. 362f., 
Makower Anm. VIIIb, Brand Nr. 5 Ae, Rehm 714). Wird ein Grundstück in 
der Zwangsversteigerung zur Rettung einer der Gesellschaft gehörigen Hypothek er- 
worben, so muß auch der ausgefallene Teil der Hypothek als in Wahrheit mit auf 
den Erwerb verwendet bei Berechnung des Anschaffungspreises berücksichtigt werden 
(Simon S. 348, Makower Anm. Vb, Staub. Pinner Anm. 31; a. M. Esser 
Anm. 3, Pinner Anm. V 10). 
3. Gegenstände mit Börsen= oder Marktpreis. Wertpapiere und Waren mit 
einem Börsen- oder Marktpreis sind, wenn der Veräußerung gewidmet, je nachdem 
der Erwerbspreis, der objektive Wert, der Börsen- oder Marktpreis den niedrigsten 
Betrag darstellt, zu diesem niedrigsten Wert anzusetzen. Der Marktpreis ist „der- 
lenige Preis, welcher für eine Ware gewisser Gattung und Art von durchschnitt- 
licher Güte an dem Handelsplatz, wo sie einen Markt har, und in dessen Handels- 
bezirk zu einer gewissen Zeit im Durchschnitt gewährt wird“ (Goldschmidt 
Handb. II S. 101 f.). Der Börsenpreis ist nur eine Art des Marktpreises für Ge- 
genstände, die an einer Börse gehandelt werden. Ortlich wird der Markt ent- 
scheiden, an dem der Gegenstand mit Rücksicht auf den Ort, wo er sich befindet, 
zu der betreffenden Zeit verkauft werden konnte (ogl. Makower Anm. IVc). Zeit- 
lich entscheidet der Schluß des Geschäftsjahrs. Der letzte Marktpreis vor diesem 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        

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