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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kommanditgesellschaft auf Aktien. §§ 320-334
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien. §§ 320-334
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

Nr. 2. 
326 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 384 (Nr. 1—2), 5 335. 
für die Bekgnntmachungen der umgewandelten Gesellschaft bestimmten Blättern 
(5 182 Abs. 2 Z. 6, Abs. 3) zu veröffentlichen. Im Ordnungsstrafverfahren ist dies 
nicht erzwingbar (5 319 Abs. 1). 
2. Schutzvorschriften zugunsten der Glänbiger. Die Gläubiger sind genau, 
wie im Falle der Herabsetzung des Grundkapitals, aufzurufen (§ 289 Abs. 2 und 
Nr. 2 zu § 289). Gläubiger, deren Forderungen vor dem dritten öffentlichen Auf- 
rufe begründet sind, müssen, wenn sie es verlangen, befriedigt oder sichergestellt 
werden, wiederum wie bei der Herabsetzung des Grundkapitals (Nr. 3—5 zu §5 289). 
Gläubiger, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, namentlich solche, die sich 
nicht zufolge des Aufrufs binnen angemessener Frist melden, haben dieses besondere 
Recht und den aus seiner Verletzung sich ergebenden Anspruch gegen die Vorstands- 
und Aufsichtsratsmitglieder nicht. Ihr Anspruch gegen die Gesellschaft, wie er nach 
allgemeinen Grundsätzen besteht, bleibt natürlich unberührt. Eine Sperrfrist, wie 
in den §§5 289 Abs. 4, 301 Abs. 1, ist nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Vor- 
standes und Aufsichtsrats der umgewandelten Gesellschaft haften den Gläubigern 
für den Schaden, den sie dadurch erlitten haben, daß die Bilanzveröffentlichung 
nicht unverzüglich erfolgt, der Aufruf nicht gesetzmäßig geschehen, die Befriedigung 
oder Sicherstellung unterblieben ist. Für die Hastung der Aufsichtsratsmitglieder 
besteht eine dem § 249 Abs. 3 entsprechende Einschränkung. Unter den Gläubigern 
des Abs. 4 werden nur diejenigen zu verstehen sein, deren Forderungen vor der 
letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind; denn andere haben kein durch die 
Umwandlung begründetes besonderes Recht. Daß die Haftung nur besteht, soweit 
die Gläubiger von der Gesellschaft (oder den Komplementaren) nicht Befriedigung 
erlangen können, ist nicht, wie in den § 241 Abs. 4, 249 Abs. 3 bestimmt. 8 
muß dies gelten, weil ein Schaden nicht nachweisbar ist, wenn die Gläubiger dur 
Belangung der Gesellschaft oder der Komplementare zu ihrem Rechte kommen können 
a. M. Makower Anm. IV). Auf einen den Verstoß billigenden Generalversamm- 
lungsbeschluß dürfen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sich gegenüber den 
Gläubigern nicht berufen (85 241 Abs. 4, 249 Abs. 3; Denkschr. S. 3228). Eine 
besondere Verjährungsvorschrift, wie in den 58 241 Abs. 5, 249 Abs. 4, besteht hier 
nicht; die entsprechende Anwendung der gedachten Bestimmungen läßt sich nicht 
rechtfertigen (a. M. Makower Anm. IV). Der Gesellschaft haften die Vorstands- 
und Aufsichtsratsmitglieder für die Beobachtung des § 334 Abs. 1 bis 3 aus den 
§& 241 Abs. 2, 249 Absf. 2. 
Fünfter Abschnitt. 
Stille Gesellschaft.) 
9 335. 
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein 
Anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so 
zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts 
übergeht. 
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften 
allein berechtigt und verpflichtet. 
1) Litteratur: Lastig in Endemann's Hdb. I 5§8 137—142, Renaud, Das 
Rechtderstillen Gesellschaft, herausgeg. von Laband 1883; Behrend Lehrb. 5591—95; 
Freese, Die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft 1877; Frommer, Über- 
einstimmung und Unterschiede zwischen der Kommanditgesellschaft und der stillen 
Gesellschaft 1889; Schön, Vergleichende Darstellung der Rechtsverhältnisse der Kom- 
manditgesellschaft und der stillen Ges. 1889; Cosack § 200.
	        

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