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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

8 195 (Nr. 9—10), §5 196. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 39 
XXXS#.. 314ff.). Bare Einzahlung wird (anders als bei der G. m. b. H., R.G. Z. XII 
Nr. 31, R.G.St. XXXVI, 186) nicht ersetzt durch Hingabe eines Checks (Komm.Ber. 
S. 3900) oder eigener Wechselakzepte (R.-G. Straff. XXVI S. 67). Nach allgemeinen 
Grundsätzen kann der Aktionär durch einen anderen zahlen (B.G.B. 5 267 Abs. 1) 
und ist unerheblich, aus welchen Mitteln der Aktionär öahlt (R.G. Straff. XXKX 
S. 318). Auf jede Aktie ist die Einzahlung zu leisten. Das Herüberziehen der 
Einzahlung für die Aktien des einen auf die von anderen ist unzulässig, auch dann, 
wenn die gesamte Summe der Einzahlung die eingeforderten Heträze deckt (R.-G.“ 
Straff. XXVI S. 66 ff.). Der Betrag muß in dem Besitz des Vorstands sein. 
Gemeint ist offenbar Eigenbesitz (B.G.B. ö 872) des Vorstands in seiner Eigenschaft 
als Vertretungsorgan der zur Entstehung kommenden Gesellschaft. Es genühgt auch 
mittelbarer Besitz (B.G.B. § 868), insbesondere unter Hingabe an einen Verwahrer. 
Besitz durch den Aufsichtsrat wird dem Gesetz nicht gerecht. Nicht genügt Gutschrift 
bei einem Bankiter, mag es auch die Reichsbank sein (Bericht 1884 S. 9, Komm. 
Ber. a. a. O.; R.G. Straff. XXIV S. 9; R.G. bei Holdheim 1905 S. 246); auch 
nicht die Verpflichtung eines Bankiers, den Betrag zur Verfügung der Gesellschaft 
zu halten, es läge denn eine Besitzübertragung vor. Besitz wird nur für den Zeit- 
punkt der Anmeldung verlangt; was der Vorstand nachher mit dem Betrag macht, 
ist Sache seines pflichtmäßigen Ermessens. 
Für Sacheinlagen fehlt eine entsprechende Vorschrift. Dem Geses ist nicht 
zu entnehmen, daß sie bereits zur Zeit der Anmeldung geleistet sein müssen (a. M. 
Behrend S. 791). Eine Auflassung an die nicht eingetragene Gesellschaft ist nicht 
einmal möglich. 
« 5. Das bisherige Recht stimmte in allen wesentlichen Punkten überein 
(übergangsbestimmung E. H.G. B. Art. 23). 
§5 196. 
Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft das im 
§ 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichnis 
aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der 
Gesellschaft. 
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich über die Ergebnisse 
der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund 
der im § 193 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grund- 
lagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats 
kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen. 
Die der Einrichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß 
mindestens ein Vierteil aller in dem Verzeichnis aufgeführten Aktionäre 
umfassen; der Betrag ihrer Anteile muß mindestens ein Vierteil des 
gesamten Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht 
wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Teiles der 
Aktionäre die Voraussetzungen des § 186 vorliegen und sich die Mehrheit 
der von den anderen Aktionären abgegebenen Stimmen gegen die Er- 
richtung erklärt. « 
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn 
die im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183, im § 184 Abs. 2 sowie die 
im § 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert 
Nr. 10.
	        

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