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Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
  • Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Dritter Abschnitt.
  • Aktiengesellschaft. Vorbemerkungen.
  • Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
  • Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §§ 210-230
  • Dritter Titel. Verfassung und Geschäftsführung. §§ 231-273
  • Vierter Titel. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. §§ 274-291
  • Fünfter Titel. Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. §§ 292-311
  • Sechster Titel. Strafvorschriften. §§ 312-319
  • Vierter Abschnitt.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Sachregister.

Full text

§ 213 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 71 
Archiv IX S. 380 ff., Neukamp in 3. XXXVIII S. 49ff.), daß er bestimmt, daß 
der Gewinn zum Teil anderen Personen z. B. (Genußscheininhabern), den Aktionären 
einer anderen Gesellschaft (vgl. solchen Fall in O. L.G. Rspr. XI, 30) zufällt. Ebenso, 
daß er der Generalversammlung volle Freiheit in der Verfügung über den Reinge- 
winn gibt, unmittelbar oder mittelbar durch die Befugnis, Reservefonds nach Be- 
lieben zu bedenken. Die Bestimmung allein, daß die Feststellung der Dividende 
durch Beschluß der Generalversammlung erfolge, enthält allerdings solche Freiheit 
nicht; vielmehr ist alsdann die Verteilung des ganzen Reingewinns nach Gesetz und 
Gesellschaftsvertrag zu beschließen (Neukamp a. a. O. S. 66f., Renaud A.G. 
S. 660; a. M. Grünhut i. s. Z. 1 S. 382 f., Simon, Bilanzen S. 6f., Gold- 
mann Nr. 12, Brand Nr. 2b.) Steht der Aktiengesellschaft die Bestimmung über 
die Gewinnverteilung schrankenlos zu, so kann sie auch entsprechend einer sittlichen 
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht schenken (a. M. bes. 
R.G.Z. III S. 134ff., O.A.G. Rostock in dessen Entsch. IV S. 68 ff.) Ist die Ak. 
tiengesellschaft Besitzerin eigener Aktien, so ist der auf diese entfallende Reingewinn 
dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen, (a. A. Cosack, Eigene Aktien als Bestand- 
teile des Vermögens einer A.G. 1907, der einen Dividendenanspruch der Gesellschaft 
nicht anerkennt.) # 
4. Anspruch auf Feststellung der Dividende. Früher wurde die förmliche 
Feststellung der Dividende durch die Generalversammlung dann nicht für nötig 
erachtet, wenn die Dividende sich aus dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von 
selbst ergab, weil der letztere keine oder erschörfende Bestimmungen über die Gewinn- 
verteilung enthielt (R.O. H. G. IX S. 274f., XIX S. 143; R.G Z. XV S. 100 aber 
auch XIII S. 26f.). Nach der Bestimmung in § 260 Abs. 1 „die Generalversamm. 
lung beschließt über die Gewinnverteilung“ muß ein Anderes gelten. Es ist danach 
stets förmliche Feststellung der Dividende durch Generalversammlungsbeschluß nötig 
— 
(a. M. Simon, Bilanzen S. 6). 
Da der Aktionär nur die Dividende verlangen kann, die sich nach dem Gesetz 
und dem für das verflossene Geschäftsjahr geltenden Gesellschaftsvertrag für ihn 
ergibt, da weiter für die Gewinnverteilung Voraussetzung förmliche Feststellung der 
Dividende durch die Generalversammlung ist, so erschöpft sich das sogenannte Einzel- 
recht des Aktionärs auf Dividende in dem Anspruch, die Feststellung der Dividende 
für das verflossene Geschäftsjahr nach Gesetz und dem für dieses Jahr geltenden 
Gesellschaftsvertrag durch die Generalversammlung zu fordern. Dieser Anspruch 
ist unantastbarer Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts. Gesichert wird die Durch- 
führung des Anspruchs durch die Bestimmung, daß die Generalversammlung nach 
Ablauf jedes Geschäftslahre binnen bestimmter Frist mit der Bilanzfeststellung und 
der Gewinnverteilung befaßt werden muß (§5 260). Der Aktionär kann, wenn die 
Generalversammlung die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag begründete Verteilung 
ablehnt oder unrichtig bestimmt, die Anfechtungsklage gemäß §5 271, aber nur sie 
erheben. Insbesondere kann er nicht etwa unter Nichtbeachtung der erfolgten Fest- 
stellung die ihm angeblich gebührende höhere Dividende einfordern (R.G. Z. XlI, 
S. 36). Vielmehr ist er darauf angewiesen, die Feststellung durch Anfechtung zu 
beseitigen und damit eine andere Feststellung zu erzwingen, soweit nicht das auf 
die Anfechtungsklage ergangene Urteil selbst die Korrektur enthält. Aber selbst diese 
Anfechtungsklage ist insoweit grundsatzwidrig beschränkt, als sie bei Bestimmung zu 
hoher Abschreibungen und Rücklagen nur Aktionären mit ½0 Grundkapital zusteht 
(§ 271 Abs. 3). Entzieht die Generalversammlung sich überhaupt einer Entscheidung 
über die Gewinnverteilung, so muß dem Aktionär freilich ein Gläubigerrecht auf 
die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu berechnende Dividende zugestanden 
werden, als sei die Dividende festgestellt (unten Nr. 5). 
5. Anspruch auf die festgestellte Dividende. Auf die festgestellte Dividende 
hat der Aktionär gegen die Gesellschaft Anspruch, wie ein echter Gläubiger. Aus 
seinem Mitgliedschaftsrecht ist mit der Feststellung ein Gläubigerrecht herausgewachsen, 
das sich von anderen solchen Rechten nur durch den Ursprung unterscheidet (R.O. H.G. 
XVIII S. 154, 164, XIX S. 142f., XXIII S. 173; R.G.3. XXII S. 113f., XXXVII 
S. 64; Oester. Ob.G.H. in Adler-Clemens Nr. 586; Laband in Hirth, Ann. 1874 
S. 1502, K. Lehmann in Archiv IX S. 388), freilich nur, insoweit die General- 
versammlung in Wahrheit eine Dividende im Sinne verteilbaren Reingewinns 
feststellt und nicht etwa zugleich die Verteilung ausschließt (R. G. S. IV S. 104, 
  
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        

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