Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 21.1. Der Bundesrat.
  • 21.2. Der Kaiser.
  • 21.3. Der Reichstag.
  • 21.3.1. Die wichtigsten Bestimmungen übe den Reichstag.
  • 21.3.2. Vorrechte der Abgeordneten im Reichstag.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

E. Anhang. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach 
Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsge- 
setze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes 
geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach 
dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes 
in Berlin ausgegeben worden ist. 
Artikel 3. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der 
Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen 
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum 
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur 
Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte 
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der 
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner 
Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den 
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgespro- 
chenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen 
Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung 
erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem Heimatslande wird 
im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz 
des Reichs. 
Seite 153
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.