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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Die Geschichte der Verfassungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 12.1. Das Deutsche Reich.
  • 12.2. Die einzelnen Bundesstaaten.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

A. Deutsches Staatsrecht. 
  
Welche Staatsformen 
kennen wir? 
nunmehr durch die erwähnten Verfassungsbündnisse ein 
organisches Staatswesen - ein Bundesstaat geschaffen 
worden.“ (Riedel) 
9. Überblick über die Staatsformen. 
„Die Staatsgewalt muß von einem Organ des Staates 
ausgeübt werden. Das oberste Recht dieses Organes ist die 
Gesetzgebung. Zu ihrer Durchführung ist die Rechtspre- 
chung nötig, alle übrigen Staatsgeschäfte werden durch 
die Verwaltung erledigt. Sind alle übrigen drei Gewalten 
in einer Person (dem Monarchen) vereinigt, so sprechen 
wir von einer absoluten Monarchie. Ist das Volk oder ein 
Teil desselben (Aristrokratie) an der Gesetzgebung und 
Verwaltung beteiligt, so entsteht eine konstitutionelle 
oder beschränkte Monarchie (Preußen). In einer Republik 
wählt das Volk oder eine bestimmte Klasse desselben die 
Organe des Staates (Präsident, Senat) und ist, wie in der 
konstitutionellen Monarchie, in den Kammern an der 
Ausübung der Staatsgewalt beteiligt. Mehrere Staaten 
können sich zu einem Staatenbund (Deutscher Bund 
1815—1866) oder einem Bundesstaat (Deutsches Reich, 
USA, Schweiz) vereinigen.“ (Eckardt et al., 1912, S. 2.) 
10. Aufbau des Staates. 
„Große Staaten müssen wieder in kleinere Verwaltungs- 
bezirke eingeteilt werden, deren Grenzen vielfach durch 
die früheren Stammesgrenzen oder durch geschicht- 
liche politische Einheiten bestimmt werden. So zerfällt 
Preußen in Provinzen, die Provinzen bestehen aus Regie- 
rungsbezirken, diese aus Kreisen, und als letzte Einheit 
finden wir die Stadt- und Landgemeinden. Jeder kleinere 
Verwaltungsbezirk ist dem nächst höheren unterge- 
ordnet, der Staat allein kennt keine Macht über sich, er ist 
unabhängig, souverän. Nur im Bundesstaat hat der Einzel- 
staat einen Teil seiner Machtbefugnisse an die Obergewalt 
abgetreten. 
Seite 26 | Überblick über die Staatsformen.
	        

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