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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
13. Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
13.3. Reichsangehörigkeit und Einzelstaatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

A. Deutsches Staatsrecht. 
  
Wann können 
mehrere deutsche 
Staatsangehörigkeiten, das 
heifst Staatsangehörigkeit 
in mehreren Einzelstaaten 
aufgenommen werden? 
  
Was bedeutet das 
„gemeinsame Indigenat“? 
Seite 32 | Staatsangehörigkeit. 
keiten; dieselben hängen vielmehr aufs engste miteinander 
zusammen, und zwar ist die Reichsangehörigkeit durch die 
Einzelstaatsangehörigkeit bedingt. Wer einem Deutschen 
Bundesstaat angehört, ist eben damit auch Angehöriger 
des Deutschen Reichs. Wer die Preußische Staatsangehö- 
rigkeit oder die Württembergische, die Hamburgische usw. 
besitzt, besitzt eben damit auch die Reichsangehörigkeit. 
Wer Preuße, Württemberger, Hamburger usw. ist, ist eben 
damit auch Deutscher. Eine selbständige Reichsangehö- 
rigkeit ohne die Grundlage der Einzelstaatsangehörigkeit 
gibt es in der Regel nicht; man kann nicht Deutscher sein, 
ohne zugleich Preufßse oder Bayer oder Bremer usw. zu sein. 
Und wer die Einzelstaatsangehörigkeit verliert, verliert 
gleichzeitig damit die Reichsangehörigkeit. 
Von diesen Grundsätzen gibt es eine Ausnahme. 
Ausländern, welche sich in den Deutschen Schutz- 
gebieten (Kolonien) niederlassen, ebenso den Eingebo- 
renen der Schutzgebiete, kann der Reichskanzler gem. 
& 33 RuStAG die unmittelbare Reichsangehörigkeit 
verleihen. 
Die genannten Personen besitzen also die Reichsangehö- 
rigkeit, ohne eine Einzelstaatsangehörigkeit zu besitzen. 
Eine mehrfache Deutsche Staatsangehörigkeit ist 
möglich und kommt nicht selten vor, denn dadurch, daß 
sich z. B. ein Bayer in die Württembergische Staatsan- 
gehörigkeit aufnehmen läßt, verliert er die Bayerische 
Staatsangehörigkeit nicht. Gleiches gilt bei Anstellung im 
Staats-, Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst. (Bazille) 
13.4. Gemeinsames Indigenat. 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames 
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines 
jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat 
als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
	        

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