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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
18. Bürgerliche Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
18.2. Grundrechte (Gleichheits- und Freiheitsrechte).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
18.2.2. Freiheitsrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 6.1. Handlungsunfähigkeit.
  • 6.2. Der Kriegs- und Belagerungszustand.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

Anmerkung. Selbstverständlich können und müssen viele 
dieser Rechte im allgemeinen Interesse beschränkt werden, 
aber sie sind doch stets willkürlicher Gewalt entzogen 
und gesetzlicher Feststellung und Handhabung unter- 
stellt. Bei Verhängung des Belagerungszustandes werden 
viele Rechte, besonders die persönlichen, wie Preß- und 
Versammlungsfreiheit, aufgehoben. Die Rechte und 
Pflichten sowie die Grundrechte der Staatsangehörigen 
in einem Bundesstaat, können aus den jeweiligen Bundes- 
staatenverfassungen entnommen werden. (Ehringhaus) 
19. Die Pflichten der 
Reichsangehörigen. 
„Die Verkündigung der Menschenrechte war gegen die 
bisherige Willkürherrschaft des Absolutismus gerichtet. 
Es kam darauf an, die beeinträchtigten Rechte der Unter- 
tanen gegen alle Beschränkungen zu sichern. Darum wurde 
es ängstlich vermieden, von Pflichten zu reden. Man 
glaubte später, durch die Ausübung der Rechte würden die 
Bürger zum Bewußtsein der politischen Pflichten erzogen. 
Das ist aber nur zum Teil geschehen.“ (Ehringhaus, 19135, 
S. 14.) 
Daher schreibt Bernheim: 
„Man hat es jedenfalls versäumt, auf die Pflichten 
mit Nachdruck hinzuweisen und es den Bürgern 
einzuprägen, daß sie nicht nur Rechte, sondern auch 
Pflichten gegen den Staat haben, ja, daß ihre Interessen 
nur in und mit ihm bestehen können, daß sie nichts 
sind ohne ihn, und ihr Wohl und Wehe von dem des 
Staates abhängt. Die Unterlassung dieses Hinweises 
hat leider bewirkt, daß in den weitesten Kreisen die 
Meinung herrschend geworden ist, wenn es sich um 
Interessen des Staates handelt, sei nur von Rechten an 
denselben die Rede, könne nur davon die Rede sein, 
während die Pflichten als ein mißliebiger, von der 
Staatsgewalt geübter Zwang angesehen werden. Das ist 
A. Deutsches Staatsrecht. 
Die Pflichten der Reichsangehörigen. | Seite 43
	        

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