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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

A. Deutsches Staatsrecht. 
7 
  
Welche allgemeinen 
staatsbürgerlichen Pflichten 
ergeben sich aus der Natur 
jedes modernen Staates? 
a RV Art. 11 (Nr. 
628, Reichs-Gesetzbl. 
1871, Nr. 16, 5. 63 ff) 
  
Welche ist die alleinige 
Staatsbürgerpflicht, 
die durch die 
Reichsverfassung besteht? 
nicht nur ein Mangel an Gemeingefühl, sondern auch 
der politischen Einsicht und Bildung, für die gründlich 
zu sorgen man verhängnisvollerweise versäumt hat, als 
man dem Volke wesentlichen Anteil an der Regierung 
des Landes gab.“ 
Die Staatsangehörigkeit ist in erster Reihe ein Kreis 
von Pflichten; aus den Pflichten ergibt sich ein Kreis von 
Rechten. 
„Alle diese Rechte und Freiheiten müssen natürlich von 
den Bürgern in rechtem Sinne angewendet werden. Keiner 
darf seine Freiheit dazu mißbrauchen, die Rechte eines 
anderen anzutasten, denn jedem ist ja gleiche Freiheit 
und gleiches Recht zugesichert, und jeder muß stets daran 
denken, daß er seine Freiheit gebrauchen soll; nicht nur 
zu seinem Wohle, sondern auch zum Wohle aller seiner 
Mitbürger seines Vaterlandes.“ (Giese et al., 1910, S. 66.) 
Jeder Bürger muß als Glied des Reiches für dessen 
Bestand und Erhaltung nach seinen Kräften sorgen, da von 
dem Wohle des Staates sein eigenes Wohl abhängt. 
Die allgemeinen Staatsbürgerpflichten, die sich aus der 
Natur jedes modernen Staates ergeben, sind folgende: 
Treue zum Landesherrn sowie Gehorsam gegen die 
Obrigkeit, die Regierung und die Gesetze innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit. Jede Obrigkeit ist zum 
Wohle der Gesamtheit eingesetzt und darum muß jeder 
einzelne ihr gehorchen. Gegen etwaige Übergriffe der 
obrigkeitlichen Personen darf man sich bei den vorge- 
setzten Behörden beschweren oder bei den Gerichten 
Klage erheben (Giese et al.); 
Seite 44 | Die Pflichten der Reichsangehörigen.
	        

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