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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

A. Deutsches Staatsrecht. 
b) Die Wehrpflicht, die nicht nur eine Pflicht, sondern 
auch ein Recht, ja das Recht des freien Mannes ist. 
Alleinig_ die, Wehrpflicht, wird durch die Reichsver- 5 RV Arcıs7 (Nr. 
fassung geregelt; 628, Reichs-Gesetzbl. 
1871, Nr. 16, 5. 63 ff) 
c) Die Steuerpflicht nach den Bestimmungen der Gesetze. 
Alle Steuern dienen zur Erhaltung der Staatseinrich- 
tungen, also zum Besten jedes einzelnen Bürgers. Sie 
werden nach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen 
der einzelnen verteilt und nach dem Beschluß der 
Volksvertretung erhoben. (Giese et al.) Gerade hier 
zeigte sich die geringe politische Bildung, insofern sich 
selbst Gebildete nicht schämten, die unbedingt nötigen 
Steuern widerwillig zu bezahlen oder pflichtwidrig der 
Steuerzahlung zu entziehen. Und doch lehrt gerade ein 
Blick in die Deutsche Geschichte, daß in dem Mangel 
an Einkünften vor allem die Ohnmacht des früheren 
Deutschen Reichs begründet war (Ehringhaus); 
d) Die Schulpflicht, die eine Grundbedingung der bürger- 
lichen und der staatsbürgerlichen Freiheit ist und eine 
Quelle der Wohlfahrt des Staates bildet. Danach muß 
jedes Kind in der Regel vom vollendeten 6. bis zum 
vollendeten 14. Jahre die Volksschule besuchen oder in 
anderer Weise unterrichtet werden; sonst machen sich 
die Eltern oder Vormünder strafbar; 
e) Die Pflicht zur Übernahme bürgerlicher Ehrenämter, 
insbesondere der Selbstverwaltung. Diese erfordern 
oft viel Zeit und Mühe, ohne daß eine Entschädigung 
gewährt wird, und darum werden vorwiegend auch 
nur vermögende Personen zu solchen Ämtern heran- 
gezogen. Sie aber sollen es sich zur Ehre rechnen, auf 
diese Weise dem Wohle ihrer Mitbürger zu dienen. 
„Außer diesen genannten Pflichten hat jeder Bürger 
natürlich die Verpflichtung in seiner besonderen Art für 
das Wohl seines Vaterlandes tätig zu sein, sei es durch 
Teilnahme an den Wahlen und Versammlungen oder durch 
Vorschläge für bessere und nützliche Staatseinrichtungen 
Die Pflichten der Reichsangehörigen. | Seite 45
	        

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