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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
29. Kirche und Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
29.3. Sonstige Sorge für Kultur.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 22.1. Gesetzgebende Gewalt. Legislative.
  • 22.2. Vollziehende Gewalt. Exekutive.
  • 22.2.1. Äußere Hoheitsrechte.
  • 22.2.2. Innere Hoheitsrechte. Verwaltung.
  • 22.2.3. Souveränitätsrechte.
  • 22.3 Ehrenrechte.
  • 22. 4. Richterliche Gewalt. Judikative.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
29.3. Sonstige Sorge für Kultur. 
Zur weiteren Förderung der Kultur haben Staat und ,‚/ 
Gemeinde eine Reihe von wissenschaftlichen Anstalten, Wie wird die Kultur 
  
Bibliocheken, Lesehallen und Volksvorträgen einge- gefördert? 
richtet. Ebenso dienen Museen und Ausstellungen, die 
vielfach für jedermann frei sind, dem Bildungsbedürfnis. 
Die Zuschüsse der Städte zu den Theatern verfolgen den 
gleichen Zweck. Die Pflege des Körpers wird durch Spiel- 
und Turnvereine, Wanderherbergen usw. unterstützt. 
30. Die mittleren Verwaltungsbezirke. 
In einem Geschäft geringen Umfanges kann der Chef 
seine Angestellten ohne Schwierigkeit selbst beaufsich- 
tigen. Mit der zunehmenden Größe des Geschäfts zeigt 
sich dagegen immer mehr die Notwendigkeit, Zwischen- 
glieder (Prokuristen, Abteilungsvorsteher, Filialleiter) 
anzustellen, die über die unteren Angestellten die Aufsicht 
ausüben. Eine ähnliche Erscheinung finden wir auch bei 
den Deutschen Bundesstaaten. (Eckardt et al.) 
30.1. _ Allgemeine Organisation. 
Die Gliederung der einzelnen Staaten ist je nach ihrer 
Größe verschieden. 
Die unterste Stufe bilden überall die Gemeinden; sie 
haben stets eine Organisation als Kommunalverbände. 
Zwischen ihnen und dem Staate bestehen Abteilungen, 
welche unter der Bezeichnung: Kreise, Bezirke, Provinzen 
vorkommen und teils den Charakter bloßer Staatsbezirke, 
teils den von Kommunalverbänden besitzen. Die Kommu- 
nalverbände stehen unter der unbeschränkten Herrschaft 
des Staates. Ihre Verfassung beruht in allen wesentlichen 
Punkten auf staatlichen Gesetzen. Nur die Regelung unter- 
geordneter Fragen ist ihrer eigenen Autonomie überlassen. 
Sie besitzen Verwaltungsfunktionen, deren Ausübung sich 
Die mittleren Verwaltungsbezirke. | Seite 91
	        

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