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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
30.1. Allgemeine Organisation.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 24.1. Aktives Wahlrecht.
  • 24.1.1. Wer darf wählen?
  • 24.1.2. Wer darf nicht wählen?
  • 24.2. Passives Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
Welche Stellung nimmt der 
  
jeweilige Bundesfürst ein? 
Seite 92 | Die Bundesstaaten. 
aber nach den Gesetzen des Staates zu richten hat. Den 
Staaten stehen über die Kommunalverbände weitgehende 
Aufsichtsrechte zu. Die Gliederung Elsaß-Lothringens ist 
analog der der Einzelstaaten. (Meyer) 
31. Die Bundesstaaten. 
31.1. Der Bundesfürst. 
„An der Spitze eines jeden Staates steht in Deutschland 
— mit Ausnahme der drei Hansastädte — der Bundesfürst, 
ein Monarch, der den Titel König, Großherzog oder Fürst 
führt. Ihm steht grundsätzlich alle Macht im Staate zu, 
soweit er sie nicht selbst durch die Verfassung abgetreten 
hat. Die Minister und Staatsbeamten werden von ihm 
angestellt, in Bayern teilweise auch in Württemberg und 
Sachsen führt er in Friedenszeiten den Oberbefehl über 
das Heer, er erläßt die gemeinsam mit dem Landtage 
beschlossenen Gesetze, übt das Begnadigungsrecht aus, 
verleiht Titel und Orden, beruft und vertagt den Landtag 
und löst ihn auf. Seine Person ist unverletzlich, d. h. er ist 
für keine seiner Handlungen verantwortlich; daher müssen 
seine Regierungsakte von einem Minister gegengezeichnet 
werden, der dadurch die Verantwortung dafür übernimmt. 
Angriffe auf den Bundesfürsten in Wort, Schrift und der 
Tat werden besonders streng bestraft. [...] 
Die Freien Städte sind Republiken; an ihrer Spitze 
stehen der Senat und die Bürgerschaft. Die Senatsmit- 
glieder werden auf Lebenszeit gewählt und können ihrer 
Stellung nach mit dem Magistrat der Städte verglichen 
werden, während die Bürgerschaft aus Wahlen der Bevöl- 
kerung hervorgeht und den Stadtverordneten in vielen 
Beziehungen ähnelt.“ (Eckardt et al. 1912, S. 15.) 
31.2. Der Landtag. 
Wie bei einer Aktiengesellschaft neben dem Vorstand 
ein Aufsichtsrat vorhanden ist, der bei wichtigen Entschei-
	        

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