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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31.2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31.2.3. Aufgabe des Landtags.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 18.1. Positive Schutzrechte.
  • 18.2. Grundrechte (Gleichheits- und Freiheitsrechte).
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
Seite 94 | Die Bundesstaaten. 
Die Abgeordneten können wegen ihrer Abstimmungen 
und Meinungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden 
und genießen während der Sitzungsperioden erhöhten 
strafrechtlichen Schutz. Für die Dauer der Perioden 
erhalten sie teilweise Tagegelder. (Eckardt et al.) 
31.3. Die obersten Staatsbehörden. 
In den Bundesstaaten steht an der Spitze der Staatsver- 
waltung unter dem Bundesfürsten ein Ministerium, das in 
den größeren Staaten in der Regel unter fünf Ministern 
verteilt ist (Finanzen, Justiz, auswärtige Angelegenheiten, 
Kriegsangelegenheiten und Inneres). Je kleiner der Staat 
ist, desto einfacher und übersichtlicher gestaltet sich 
seine Verwaltung. Die Minister werden vom Bundes- 
fürsten berufen und können von ihm jederzeit entlassen 
werden. Da sie mitunterzeichnen, sowie für ihre eigenen 
Handlungen auch den Kammern gegenüber jeder 
persönlich verantwortlich sind, haben sie jederzeit Zutritt 
zu denselben und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. 
Der Ministerpräsident leitet die gemeinsamen Sitzungen 
der Minister. (Eckardt et al.) 
31.4. Das Beamtenrecht. 
Alle übrigen Behörden und Beamten des Staates sind 
den Ministern unterstellt und haben deren Anweisungen 
Folge zu leisten. Daneben gibt es noch eine Reihe von 
Beamten, die von Gemeinden oder sonstigen Verbänden 
angestellt und als mittelbare Staatsbeamte bezeichnet 
werden (Bürgermeister). Man versteht unter Beamten 
diejenigen Personen, die einem politischen Gemeinwesen 
(Reich, Staat, Kommunalverband) infolge besonderer 
Anstellung dauernde Dienste zu leisten haben. Während 
die Beamten im allgemeinen ihren Vorgesetzten zum 
dienstlichen Gehorsam verpflichtet sind, üben die Richter 
ihr Amt völlig frei, allein nach Maßgabe der Gesetze aus; 
sie können nur durch Richterspruch ihres Amtes enthoben 
oder versetzt werden.
	        

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