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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31.2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
31. 4. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
Die Anstellung der Beamten erfolgt durch den Bundes- 
fürsten oder eine Behörde in der Regel auf Lebenszeit, 
nachdem die höheren Beamten die wissenschaftliche 
Befähigung zur Ausübung ihres Berufes durch entspre- 
chende Vorbildung und Examen nachgewiesen haben. 
(Eckardt et al.) 
31.5. Das Finanzwesen im Bundesstaat. 
Die Haupteinnahmen der Bundesstaaten fließen aus 
den direkten Steuern, besonders aus der fast überall 
eingeführten allgemeinen Einkommensteuer. Zumeist 
ist die Einrichtung getroffen, dafs jeder Steuerpflichtige 
sein Einkommen selbst anzugeben hat (Deklaration). Auf 
Grund dieser Selbsteinschätzung bestimmt eine besondere 
Kommission die Höhe der Steuerklasse. — Je höher die 
Steuerklasse, ein desto größerer Prozentsatz wird als 
Steuer erhoben (progressive Besteuerung). 
Da das Reich die Verwaltung der einzelnen Regierungs- 
zweige (Zoll, Gericht, usw.) den Einzelstaaten überlassen 
hat, bilden die Beamtengehälter und die Ausgaben für 
Schule und Kirche in der Regel den größten Posten unter 
den Ausgaben. 
In den Bundesstaaten muß, wie bei der Gemeinde, der 
Etat in der Regel vom Landtag genehmigt werden. Die 
Aufstellung des Etats erfolgt in der Regel immer auf ein 
Jahr im voraus. (Eckardt et al.) 
32. Das Verhältnis des Reichs zu den 
Einzelstaaten. 
Die Staatsgewalt des Reiches, die Reichsgewalt, wird nur 
innerhalb eines von ihr selbst durch die Reichsverfassung 
begrenzten Wirkungskreises tätig. Sie beherrscht nicht 
nur die Staaten, sondern, in unmittelbarer Wirksamkeit, 
auch die einzelnen Reichsangehörigen, das Volk. Das Reich 
besitzt Verwaltungsbefugnisse nicht bloß in auswärtigen, 
‚7 
Aus welcher fast 
  
überall eingeführten 
Steuer bestehen die 
Haupteinnahmen der 
Bundesstaaten? 
‚7 
  
Wer muß in der Regel den 
Etat der Bundesstaaten 
genehmigen? 
2 
  
Warum ist die Reichsgewalt 
die einzig souveräne 
Gewalt in Deutschland? 
Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. | Seite 95
	        

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