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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 6.1. Handlungsunfähigkeit.
  • 6.2. Der Kriegs- und Belagerungszustand.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
2 
  
Wie läßt sich der Charakter 
der Glieder innerhalb des 
Reichs beschreiben? 
  
Welchen Status hat 
das Reichsland Elsaß- 
Lothringen, denn es ist 
kein Bundesstaat? 
Die Glieder des Reiches haben den Charakter von 
Staaten. Ihre Gewalt ist nicht vom Reich abgeleitet, 
sondern ruht auf eigenem Recht. Es ist ihnen eine Reihe 
von Angelegenheiten (alle, welche dem Reich nicht durch 
die Reichsverfassung übertragen sind) zur selbständigen 
Regelung verblieben. Hinsichtlich dieser stehen ihnen 
nicht bloß Verwaltungsbefugnisse, sondern auch gesetzge- 
berische Funktionen zu. Die Einzelstaaten sind selbständig 
in Bezug auf die Feststellung ihrer Verfassung. Die Organe 
der Einzelstaaten finden ihren Ursprung lediglich im 
Einzelstaat; dem Reich steht auf die Bestellung derselben 
keinerlei Einfluß zu. Die Einzelstaaten sind Subjekte des 
Völkerrechts und im Besitze wenigstens eines Teiles der 
völkerrechtlichen Hoheitsrechte (des Gesandtschafts- 
rechts, des Vertragsschließungsrechts). Die Deutschen 
Staaten sind den Anordnungen einer höheren Gewalt, 
der Reichsgewalt, unterworfen, auch ihren Untertanen 
gegenüber ist ihre Herrschaft durch die Befugnisse dieser 
durchbrochen. Die Regelung der Kompetenzverhältnisse 
steht nicht ihnen, sondern dem Reich, und zwar diesem 
allein, zu. 
Das Reichsland Elsaf-Lothringen ist kein Staat, sondern 
ein vom Reich regiertes Gemeinwesen, das auch als 
Provinz des Reiches bezeichnet wird. Es besitzt keine von 
dem Reich unabhängige Staatsgewalt, sondern die Staats- 
gewalt über Elsaß-Lothringen steht dem Reich zu, somit 
sind die „Landes“-Gesetze Reichsgesetze. Die Verwaltung 
von Elsaß-Lothringen wird durch Reichsbeamte geführt. 
Die Verfassung des Reichslandes ist durch Reichsgesetze 
geregelt. (Meyer) 
33. Sonderrechte der einzelnen 
Bundesstaaten. 
Der Reichsgesetzgebung unterliegen alle Gesetze, die 
einer einheitlichen Regelung bedürfen, so das gesamte 
Verkehrs-, Rechts-, Militär-, Preß- und Vereinswesen. 
Seite 98 | Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
	        

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