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Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

Monograph

Persistent identifier:
lehrbuch_deutsche_staatskunde
Title:
Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
2023
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
34. Die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Anmerkung des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Deutsches Staatsrecht.
  • 1. Selbsterhaltung, Staat und Souverän.
  • 2. Unsere Volkstugenden.
  • 3. Vaterlandsliebe.
  • 4. Geschichte. Wie entstand das Deutsche Reich.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reichs.
  • 6. Aktueller Status des Deutschen Reichs.
  • 7. Was ist eine Verfassung?
  • 8. Die Geschichte der Verfassungen.
  • 9. Überblick über die Staatsformen.
  • 10. Aufbau des Staates.
  • 11. Grundzüge der Deutschen Reichsverfassung von 1871.
  • 12. Staatsgebiet.
  • 13. Staatsangehörigkeit.
  • 14. Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
  • 15. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • 16. Die öffentlichen ,,Rechte der Staatsbürger".
  • 17. Staatsbürgerliche, politische Rechte.
  • 18. Bürgerliche Rechte.
  • 19. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • 20. Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
  • 21. Staatsorgane.
  • 22. Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.
  • 23. Der Reichskanzler.
  • 24. Wahlrecht.
  • 25. Wahlverfahren.
  • 26. Geschäftsordnung im Reichstag.
  • 27. Die Reichsfinanzen.
  • B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 28. Die Gemeinde. Gemeindewesen.
  • 29. Kirche und Schule.
  • 30. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • 31. Die Bundesstaaten.
  • 32. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten.
  • 33. Sonderrechte der einzelnen Bundesstaaten.
  • 34. Die Reichsbehörden.
  • 35. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • 36. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • 37. Das Reichsheerwesen.
  • Literatur.
  • D. Aufgabensatz.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • Schlußwort.
  • Verweis auf die online-Ausgabe.

Full text

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
2 
  
Welche der obersten 
Reichsbehörden kennst Du? 
Seite 100 | Die Reichsbehörden. 
34. Die Reichsbehörden. 
„Reichsbehörden sind diejenigen Behörden, welche 
Angelegenheiten des Reichs besorgen und ihre Befugnisse 
von Organen des Reichs ableiten. Da das Reich nur auf 
wenigen Gebieten eine eigene vollziehende Gewalt besitzt, 
vielmehr regelmäßig die Durchführung der Reichsgesetze 
den einzelnen Staaten überläfßt und sich selbst lediglich 
die Oberaufsicht über die Durchführung vorbehält, so 
sind die Reichsbehörden zum größten Teil reine Zentral- 
behörden. Nur für diejenigen Gegenstände, welche der 
unmittelbaren Verwaltung des Reichs unterliegen (z. B. 
für die Marine, Post und Telegraphie), besteht eine in die 
einzelnen Teile des Reichs hineinverzweigte Behörden- 
organisation mit Mittel- und Lokalbehörden. Übrigens 
bedient sich das Reich auch für die Verwaltung seiner 
eigenen Angelegenheiten mitunter einzelstaatlicher, 
namentlich Preußischer Behörden. In einem solchen Falle 
nehmen diese |...] den Charakter von Reichsbehörden an“ 
(Meyer 1919, S. 534.) 
Der Reichskanzler ist Leiter der Reichsverwaltung und 
Dienstvorgesetzter der Reichsbehörden. „Die Reichs- 
behörden sind teils Verwaltungs-, teils Justizbehörden“ 
(Meyer 1919, S. 534.) 
Dem Reichskanzler sind die Staatssekretäre, die 
Verwalter der Reichsbehörden unterstellt. Sie sind seine 
Vertreter als Reichsminister. Da die Staatssekretäre 
verantwortlich sind, sind sie eigentlich dem Reichskanzler 
untergeordnete Minister. (Ehringhaus) 
Die dem Reichskanzler untergeordneten obersten 
Reichsbehörden, deren Vorstände meist den Titel Staats- 
sekretär führen sind folgende: 
(1) Das Auswärtige Amt. Das Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten Preußens fällt mit dem 
Auswärtigen Amt des Reiches zusammen.
	        

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