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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0002
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Behördenorganismus des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Selbständige Finanzbehörden des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A) Der Rechnungshof des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkung der Verlagshandlung.
  • Blank page
  • Contents
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Allgemeiner Theil. Vom deutschen Reiche überhaupt.
  • Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
  • Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
  • Erstes Kapitel. Der Kaiser.
  • Zweites Kapitel. Der Bundesrath.
  • Drittes Kapitel. Der Reichstag.
  • Viertes Kapitel. Behördenorganismus des Reiches.
  • I. Der Reichskanzler und seine Stellvertretung.
  • II. Die Centralverwaltungsstellen des Reiches unter Leitung des Reichskanzlers.
  • III. Selbständige Finanzbehörden des Reiches.
  • A) Der Rechnungshof des deutschen Reiches.
  • B) Die Reichsschuldenverwaltung und die Reichsschuldenkommission.
  • IV. Richterliche Behörden des Reiches.
  • Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
  • Anhang. Elsass-Lothringen.
  • Register.
  • Blank page

Full text

2, Behördenorganismus des Reiches. 109 
rathe gewählt, vom Bundespräsidium angestellt werden. Der Rech- 
nungshof führt die ihm zustehende Kontrolle nach Maassgabe 
derjenigen Vorschriften, welche für seine Wirksamkeit ale Ober- 
rechnungskammer gelten. Dieselben Befugnisse, welche ihm in 
letzter Eigenschaft den preussischen Behörden und Beamten 
gegenüber beigelegt sind, stehen ihm in seiner Eigenschaft als 
Rechnungshof des Bundes den Bundesbehörden und -Beamten 
gegenüber zu. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1868 
sind von Jahr zu Jahr wiederholt und auf die folgenden Jahre wei- 
ter erstreckt worden. Der Rechnungshof ist dem Kaiser unmittelbar 
untergeordnet. Dem Reichskanzler und den übrigen Reichsbehörden 
gegenüber nimmt er eine so selbständige Stellung ein, wie ein ober- 
ster Gerichtshof. Seine Mitglieder sind in ihrer persönlich-unab- 
hängigen Stellung den Mitgliedern der Gerichtshöfe gleichgestellt. 
Der Rechnungshof trägt für seine Beschlüsse die unbedingt selb- 
ständige Verantwortlichkeit, sodass hier die allgemeine Verantwort- 
lichkeit des Reichskanzlers ausgeschlossen ist. Alle wichtigen Be- 
schlüsse werden nach den Grundsätzen des Kollegialsystems gefasst. 
Der Geschäftskreis des Rechnungshofes umfasst die Kontrolle des 
gesammten Haushaltes des Reiches und des Landeshaushaltes von 
Elsass-Lothringen ; auch ist ihm die Revision und Feststellung des 
Invalidenfonds übertragen, desgleichen unterliegen der Revision 
durch den Rechnungshof die Rechnungen der Reichsbank. 
g 281. 
B) Die Reichsschuldenverwaltung und die Reichs- 
schuldenkommission. 
Die Verwaltung der Reichsschulden ist der königlich preussi- 
schen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung 
»Reichsschuldenverwaltung« übertragen. Die preussische 
Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen 
Finanzverwaltung abgesonderte Behörde, welche der oberen Lei- 
tung des Finanzministers nur soweit unterliegt, als dies mit der ihr 
im 66 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 beigelegten Unabhängig- 
keit vereinbar ist. Dieses preussische Gesetz ist auch für die stants- 
rechtliche Stellung der Reichsschuldenverwaltung maassgebend, 
nur das hier an die Stelle des preussischen Finauzministers der 
Reichskanzler tritt. Demnach ist diese Behörde für eine Reihe der 
wichtigsten, ihr obliegenden Geschäfte unbedingt verantwort-
	        

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