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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0002
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1886
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Befugnisse des Reichstages.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Besondere Rechtsverhältnisse der einzelnen Reichstagsmitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkung der Verlagshandlung.
  • Blank page
  • Contents
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Allgemeiner Theil. Vom deutschen Reiche überhaupt.
  • Specieller Theil. Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
  • Erste Abtheilung. Von den Organen des deutschen Reiches.
  • Erstes Kapitel. Der Kaiser.
  • Zweites Kapitel. Der Bundesrath.
  • Drittes Kapitel. Der Reichstag.
  • I. Staatsrechtlicher Charakter des deutschen Reichstages.
  • II. Zusammensetzung des Reichstages.
  • III. Befugnisse des Reichstages.
  • A. Politische Befugnisse.
  • B. Kollegialbefugnisse.
  • C. Besondere Rechtsverhältnisse der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • IV. Von der Versammlung des Reichstages oder dem Reichstage im engeren Sinne.
  • Viertes Kapitel. Behördenorganismus des Reiches.
  • Zweite Abtheilung. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
  • Anhang. Elsass-Lothringen.
  • Register.
  • Blank page

Full text

81 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
schlosscn, sondern es ist auch die Annahme von Entschädigungen 
verboten, welche von Privateu oder Vereinen Reichstagsmitgliedern 
mit Rücksicht auf diese ihre Mitgliedschaft gegeben werden. Frei- 
lich fehlt es an einer Strafandrohung, wenn eine solche Entschädi- 
gung angenommen wird. Dennoch ist ein solches Verbot civilrecht- 
lich nicht ohne Wirkung, indem z. B. eine Klage wegen versproche- 
ner, aber nicht geleisteter Entschädigung als unzulüssig abgewiesen 
werden müsste. Von dem Grundsatze der Diätenlosigkeit ist 
eine Ausnahme gemacht worden hinsichtlich der Mitglieder der für 
Berathung der Gesetzentwürfe über Gerichtsverfassung, Civil- und 
Strafprocess eingesetzten Kommission (Reichsgesetz vom 23. Decem- 
ber 1874 und 1. Februar 1876). Auch wird den Reichstagsmitglie- 
dern jetzt freie Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen während der 
Dauer der Sitzungsperiode, sowie acht Tage vor Eröffnung und acht 
Tage nach Schluss des Reichstages gewährt. Diese Vergünstigung 
ist jedoch seit Beginn der jetzigen Sitzungsperiode dahin einge- 
schräukt, dass nur freie Fahrt zwischen der Reichshauptstadt und 
dem Wohnorte des betreffenden Abgeordueten gewährt wird. Ein 
besonderer strafrechtlicher Schutz ist dem Reichstage und seinen 
Mitgliedern gewährt. Artikel 105 und 106 des Reichsstrafgesetz- 
buches. 
$ 263. 
IV. Von der Versammlung des Reiohstages oder dem Reichstage 
im engeren Sinne, 
l) Berufung und Eröffnung des Reichstages. 
Die reichsoberhauptliche Stellung der Kaisers zeigt sich vor 
allem (darin, dass er alleiu befugt ist, den Reichstag zu berufen. Der 
Reichstag darf sich nicht versammeln und seine Thätigkeit beginnen 
ohne kaiserliche Einberufung. Aber die Einberufung ist nicht in 
die Willkür des Kaisers gestellt: derselbe muss wenigstens alljähr- 
lich einmal einberufen werden (Artikel 13). Ausserdem ist es in 
das Ermessen des Kaisers gestellt, ob er nicht ausserdem den Reichs- 
tag noch einberufen will. Man unterscheidet darnach or- 
dentliche und ausserordentliche Reichstagssitzungen. Der 
Kaiser eröffnet in Person oder durch einen Stellvertreter die Sitzungs- 
periode. Die Konstituirung des Reichstages erfolgt, sobald die 
Anwesenheit einer beschlussfähigen Anzahl von Mitgliedern durch 
Namensaufruf festgestellt und das Präsidium erwählt ist. Dieselbe 
wird durch den Präsidenten des Reichstages dem Kaiser angezeigt.
	        

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