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Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Monograph

Persistent identifier:
lehrlingswesen_berufserziehung_nachwuchs_1912
Title:
Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Bildung/Ausbildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 15 
meister zu wählen war, persönlich vor dem Handwerksausschuß erscheinen. 
Wohnten die Meister eines Handwerks in mehreren Städten zerstreut, 
so genügte vielfach die Aufnahme vor der Ortsobrigkeit des Lehrmeisters. 
ei der Aufdingung war zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen 
für die Lehrlingsannahme auf beiden Seiten erfüllt seien, und sodann 
waren die Vertragsbedingungen festzustellen. Die einzelnen Punkte 
wurden in das Vhrtursalenrsgiste eingetragen. Was die Aufnahme- 
bedingungen für den Lehrling angeht, so bestanden sie nach altem Her- 
kommen im wesentlichen in der Forderung ehelicher Geburt und ehrlichen 
Herkommens. Unehelich Geborene mußten vor der Aufnahme in die 
Zunft durch nachfolgende Ehe der Eltern oder landesherrliches Patent 
legitimiert sein. Hinsichtlich des richen Herkommens waren die 
vielfach aufgestellten mißbräuchlichen Forderungen, wie schon erwähnt, 
durch die Reichszunftordnung verboten worden. Diese Verbote wurden 
in der Gewerbegesetzgebung der einzelnen Staaten wiederholt. 
Lehrmeister wurden im allgemeinen nur Innungsmitglieder und landes- 
herrlich genehmigte Freimeister zugelassen. Die Dauer der Lehrzeit war 
in den meisten Handwerkergesetzen festgesetzt und betrug in der Regel 
drei bis vier Jahre; doch durfte der Lehrmeister gewöhnlich die Lehrzeit 
um ein viertel oder ein halbes Jahr verkürzen. Das Lehrgeld war 
durch gütliche Übereinkunft im hergebrachten Betrage festzusetzen und 
wurde in der Regel zur Hälfte beim Aufdingen und zur anderen Hälfte 
in der Mitte der W xs oder beim Lossprechen bezahlt. Die Lehrzeit 
dauerte ein oder zwei Jahre länger, wenn kein Lehrgeld gezahlt wurde. 
Natürlich mußten bei der Aufdingung die erforderlichen Legitimations-= 
papiere vorgelegt werden. Lehrling und Lehrmeister wurden vom 
Handwerksvorsteher mit ihren wechselleitigen Pflichten bekannt gemacht, 
und sodann wurde nach Erlegung des Einschreibegeldes der Kehrlin 
als aufgenommen erklärt. 
Für die Verhältnisse während der Lehrzeit waren die Bestimmungen 
im allgemeinen spärlich. Doch wurde in den meisten Gesetzen dem 
Lehrmeister eingeschärft, daß er dem Lehrlinge Gelegenheit zur Übung in 
einem Handwerke zu geben habe. Zu Haus- und Handarbeiten soll. 
er Lehrling nicht übermäßig verwendet werden. er Lehrling war 
dagegen verpflichtet, seinem Lehrmeister Folge zu leisten. Dieser sowie 
der älteste Geselle hatten ein mäßiges Züchtigungsrecht. Besondere 
Bestimmungen waren für den #en erlassen, wenn der Lehrling längere 
g krank war oder dem Lehrherrn entlief. Wegen Krankheit des 
lehrlings durfte die Lehrzeit nur dann verlängert werden, wenn die 
Krankheit über drei Monate dauerte. Entlief der Lehrling aus der 
Lehre, so konnte er, wenn es wegen Mißhandlungen oder harter 
Behandlung geschehen war, seine Lehrzeit bei einem andern Meister 
beendigen. Im andern Falle war das gezahlte Lehrgeld verfallen, und 
der Lehrling mußte für allen dem Meister entstandenen Schaden auf- 
kommen. Starb der Lehrmeister, so mußte der Lehrbursche bei einem 
andern Meister oder der hinterlassenen Witwe, falls diese das Geschäft 
unter Leitung eines tüchtigen Gesellen fortsetzte, vollenden. 
War die Lehrzeit beendet, so wurde der Lehrling einem Ausschusse 
der Zunft vorgestellt und von diesem nach Erlegung des Ausschreibe-
	        

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