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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

106 Ordnung der Prüfung von Extraneern. 
werber wird auf den Erlaß vom 8. Juni 1891 — U. II. 2178 — 
(Zentralbl. 1891, S. 580) verwiesen. 
Sofern das Königliche Provinzial-Schulkollegium die Nachweise 
für ausreichend erachtet, überweist es den Prüfling einer entsprechenden 
Anstalt der Provinz. 
2. Zur Abhaltung der Prüfung treten zu dem von dem König- 
lichen Provinzial - Schulkollegium zu bestimmenden Zeitpunkte der 
Direktor der Anstalt und die Lehrer der Obersekunda, welche in dieser 
Klasse in den unten bezeichneten Fächern unterrichten, als besondere 
Kommission zusammen. 
ezul Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ab- 
ten. 
Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten ein deutscher 
Aufsatz und die Bearbeitung von drei aus dem Lehrgebiete der Ober- 
sekunda entnommenen mathematischen Aufgaben, ferner 
a) bei den Gymnasien: eine Ubersetzung aus dem Deutschen in das 
Lateinische und eine Übersetzung aus dem Griechischen in das 
Deutsche nebst grammatischer Erklärung einzelner zu diesem 
Zwecke bezeichneter Formen und Sätze des griechischen Textes; 
b) bei den Realgymnasien: eine Übersetzung aus dem Lateinischen 
in das Deutsche und je eine Übersetzung aus dem Deutschen in 
das Französische und Englische; 
) bei den Oberrealschulen: je eine Übersetzung aus dem Deutschen 
in das Französische und Englische. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei allen Anstalten auf die 
Geschichte, Mathematik, Physik und Erdkunde, ferner 
a) bei den Gymnasien: auf Lateinisch, Griechisch und Französisch 
oder Englisch; 
b) bei den Realgymnasien: auf Lateinisch, Französisch und Englisch; 
c) bei den Oberrealschulen: auf Französisch, Englisch und Chemie. 
Das Maß der Forderungen ist das für die Versetzung nach Prima 
vorgeschriebene. Rücksicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei 
nicht genommen werden. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung finden nicht statt. 
Für jedes Prüfungsfach ist auf Grund der Leistungen des Prüf- 
lings in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Gesamt- 
urteil in eines der vier Prädikate: Sehr gut, Gut, Genügend, 
Nicht genügend zusammenzufassen. 
Erhält der Prüfling in einem Fache das Gesamtprädikat Nicht 
genügend, so ist es stalthaft, diesen Ausfall als ausgeglichen an- 
zusehen, wenn bei ihm das Gesamturteil in einem anderen Fache 
mindestens Gut lautet; jedoch ist dieser Ausgleich bei denjenigen 
 
	        

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