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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

118 Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien. 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, teilweise oder 
ganz angerechnet werden (8 65). 
8 23. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu er- 
bringende Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung 
des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einschließlich der für die ärzt- 
liche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens 
zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die 
Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende während dieser Zeit 
an einer Universität immatrikuliert war und die Ableistung am Uni- 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des §7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
II. Diese Vorschriften treten am 1. März 1907 in Kraft. 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß künftig die Ein- 
schreibung in der Medizinischen Fakultät auch auf Grund des Zeug- 
nisses einer deutschen Oberrealschule zulässig ist. Der Nachweis la- 
teinischer Sprachkenntnisse ist von den Oberrealschülern erst bei ihrer 
Meldung zu den ärztlichen Prüfungen beizubringen; er ist nicht Vor- 
aussetzung für den Beginn des medizinischen Studiums. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien. 
Berlin, den 25. November 1907. 
Bei der Bedeutung, welche die englische Sprache in literarischer, 
kommerzieller und politischer Hinsicht hat, ist es wünschenswert, daß 
mit ihr auch die Schüler der Gymnasien bei dem Abschlusse der 
Schulbildung wenigstens so weit vertraut sind, als für verständnis- 
volles Lesen englischer Bücher und zu selbständiger Weiterbildung im 
Gebrauche der Fremdsprache erforderlich ist. Es unterliegt keinem 
Zweifel, daß es im eigenen Interesse der Gymnasien und der Er- 
haltung ihres Lehrplanes liegt, ihren Schülern die Berechtigung 
dieser Forderung zum Bewußtsein zu bringen und die Erreichung 
des entsprechenden Zieles nach Möglichkeit zu sichern. 
Ich erachte es deshalb für angezeigt, die besondere Aufmerk- 
samkeit des Königlichen Provinzialschulkollegiums für den in dem
	        

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