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Wehr-Katechismus.

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Monograph

Persistent identifier:
leithner_wehr-_katechismus_1870
Title:
Wehr-Katechismus.
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Handbuch
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Beilage XI. 181 
wahren. Die specielle Verwendung dieser Oekonomie-Beiträge zu den nach 
dem Normal-Etat bestimmten Zwecken, wofür jedoch in keiner Weise eine 
weitere Aufrechnung gemacht werden darf, steht den Bezirks-Commandanten 
zu und es dürfen bei der Vertheilung an die einzelnen Compagnie-Bezirke 
besondere örtliche Verhältnisse und Bedürfnisse innerhalb der im Ganzen 
gebotenen Mittel pflichtmäßige Berücksichtigung finden. 
Wenn es zur Erzielung vortheilhafter Ankäufe des Holzmaterials 
nothwendig erscheint, so darf am Anfange des Winters ein Vorschuß auf 
die Oekonomie-Beiträge der folgenden Wintermonate mit Genehmigung des 
General-Commando's aus der Kasse erhoben werden. Der Landwehr- 
Bezirks-Commandant ist jedoch persönlich dafür haftbar, daß dieser Vor- 
schuß bis zum Schlusse des Winters durch Abzüge an den Beiträgen für 
die folgenden Monate wieder eingebracht wird, und daß der aus dem Vor- 
schusse beschaffte Vorrath so verwaltet wird, daß das Ausreichen für die 
ganze Winterperiode gesichert bleibt. 
Eine förmliche Rechnungstellung über die Verwendung der Oeko- 
nomie-Beiträge findet gegenüber dem Aerar nicht statt; der Bezirks-Com- 
mandant ist jedoch verpflichtet, darüber in Form eines gewöhnlichen Kassa- 
buches eine beim Bezirks-Commando aufzubewahrende und bei Dienst- 
wechseln mit dem etwaigen Kassenstande dem Nachfolger zu Ubergebende 
fortlaufende Nachweisung zu führen, welche bei stattfindenden Inspicirungen 
geprüft werden soll und außerdem auch von den General-Commando's je- 
derzeit zur Einsicht einverlangt werden kann. 
Die Quittung, mittelst welcher der Empfang aus der Kasse statt- 
findet, muß die einzelnen Stationen, für welche die Geldgebühr erhoben 
wird, mit Angabe der Mannschaftszahl an jeder Station und wie viel 
davon ledig und verheirathet sind, bezeichnen, so daß die Richtigkeit der er- 
hobenen Gebühr im Vergleich mit den Verpflegslisten geprüft werden kann. 
Die vorübergesende Abwesenheit einzelner Leute ändert an der Gebühr 
dieser Oekonomie-Beiträge nichts, bei eintretenden Erhöhungen des Standes 
dürften dieselben immer für den vollen Monat berechnet werden. 
Eine größere Zimmerzahl als nach dem Normal-Etat bestimmt 
ist, darf jedoch ohne besondere Genehmigung des Kriegs-Ministeriums nicht 
in Berechnung kommen. 
Die ausreichend bemessenen Gebühren lassen bei einem richtigen 
Haushalt — namentlich auch durch Verwendung von Steinkohlen u. s. w. 
statt Holz — entsprechende Ersparnisse erzielen, welche nach getroffener hin- 
reichender Vorsorge für den Winterbedarf an Heizmaterial am Jahresschluß 
nach Ermessen der Bezirks-Commando's an die Unteroffiziere und Mann- 
schaften vertheilt werden dürfen. 
In Garnisonen steht es den Bezirks-Commando's frei, den erfor- 
derlichen Materialbedarf von den Lokalverwaltungen um die Ankaufspreise, 
ohne Zuschlag von Regiekosten, gegen Baarzahlung aus den Oekonomie- 
Beiträgen zu beziehen. 
§ 27. 
Vorsorge für Arrest-Lokale. 
Unterliegt ein Unteroffizier oder Soldat einer Disciplinarstrafe, die
	        

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