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Wehr-Katechismus.

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Monograph

Persistent identifier:
leithner_wehr-_katechismus_1870
Title:
Wehr-Katechismus.
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Handbuch
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

182 Beilage XI. 
in einem Arrest-Lokale zu erstehen ist, so sind hiezu an Orten mit Gar- 
nisonen die ohnehin vorhandenen Strafstuben zu verwenden, an anderen 
Orten hingegen sollen — wenn immer thunlich — vorhandene Civil-Straf- 
lokale benützt werden, daher mit den einschlägigen Behörden sowohl hier- 
wegen, wie wegen der nöthigen Beheizung zur Winterszeit, Vereinbarungen 
zu treffen sind, welche der Genehmigung des General-Commando's unter- 
liegen. 
§ 28. 
Vorsorge für die Schießplätze der Landwehr. 
Nach Art. 22 des Gesetzes über die Wehrverfassung liegt die Be- 
schaffung und Sicherstellung der Schießplätze für die Landwehr den Ge- 
meinden, in welchen sich die betreffenden Commando's befinden, ob. Es 
sind daher hierüber in derselben Weise, wie nach § 24 hinsichtlich der Unter- 
kunftsräume, mit den Gemeinden Verhandlungen zu pflegen, wobei mit 
Umsicht und möglichster Beachtung örtlicher Verhältnisse dahin zu wirken 
ist, daß diesem wichtigen Bedürfnisse möglichst förderlich entsprochen wird. 
Da den Gemeinden die Sicherstellung der Schießplätze obliegt, so können 
Kosten für Kugelfänge, Flur= und Waldbeschädigungen auf das Militär- 
Aerar nicht übernommen werden. 
Dagegen liegt letzterem der Aufwand für die Einrichtung und den 
Unterhalt der Schießplätze ob. Ueber die nothwendigen Einrichtungen deß- 
falls sind in gleicher Weise, wie nach § 24 hinsichtlich der Unterkunfts- 
räume, auf dem Dienstwege an die General-Commando's Vorlagen zu 
machen, welche dieselben für ihren Bezirk gesammelt, an das Kriegs-Mi- 
nisterium zur weitern Verfügung einzureichen haben. 
Bei den Verhandlungen mit den Gemeinden ist darauf Bedacht zu 
nehmen, an Orten, wo nicht ohnehin schon militärische Munitions-Maga- 
zine bestehen, einen geeigneten Raum für Aufbewahrung von Munition 
zu Schießübungen zu erlangen. 
§ 20. 
Vorsorge für die Krankenpflege. 
Erkrankte Unteroffiziere und Mannschaften sind, soweit für Verhei- 
rathete nicht nach § 20 eine Ausnahme stattfindet, in Garnisonsorten in 
das Militär-Krankenhaus, an anderen Orten hingegen, wenn der Trans- 
port in ein Militär-Krankenhaus nicht vorzuziehen ist, in die Communal- 
Kranken-Anstalten aufnehmen zu lassen. Ueber die nach Maßgabe des § 20 
auf das Militär-Aerar fallenden Verpflegs-, Behandlungs= und Beerdig- 
ungs-Kosten sind mit den betreffenden Gemeindebehörden und nöthigenfalls 
mit Civilärzten Vereinbarungen zu treffen, welche der Genehmigung des 
General-Commando's unterliegen. 
g 30. 
Bezahlung des Schulgeldes sur Unteroffiziers= und Soldaten- 
inder. 
Für jedes schulpflichtige Kind verheiratheter Unteroffiziere und Mann- 
schaften, welches die am Orte befindlichen Schulen zu besuchen hat, darf
	        

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