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Wehr-Katechismus.

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Monograph

Persistent identifier:
leithner_wehr-_katechismus_1870
Title:
Wehr-Katechismus.
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Handbuch
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
Beck
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Beilage XI. 183 
das festgesetzte Schulgeld im Maximalbetrage von 24 kr. vierteljährlich in 
Verrechnung gebracht werden. Nach Reseript des k. Staats-Ministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 28. Febr. 1864 
Nr. 1565 ist nämlich in Bezug auf diese Kinder der Art. 5 Abs. 2 des 
Schul-Dotationsgesetzes vom 10. Nov. 1861 in der Art in Anwendung zu 
bringen, daß in allen Garnisonen, in welchen seit dem Beginne des Schul- 
jahres 183¾4 ein den früher vom Militär-Aerar bezahlten Betrag von 
vierteljährlich 15 kr. übersteigende Schulgeld eingeführt wurde oder noch 
eingeführt wird, nur der in dem erwähnten Gesetze bestimmte größte Be- 
trag von 24 kr. per Quartal an das Militär-Aerar angefordert werden 
darf. Die Quittungen über bezahltes Schulgeld unterliegen der Stempel- 
anwendung nicht. 
§ 31. 
Beschaffung und Verrechnung der Kanzlei-Bedürfnisse. 
Die lithographirten Dienstpapiere sind nach streng zu bemessendem 
Bedarfe von der dem General-Sekretariat des Kriegs-Ministeriums unter- 
stellten lithographischen Officin ohne Geldvergütung zu empfangen. 
Zur Beschaffung der übrigen Schreibpapiere, Materialien und kleinen 
Schreibrequisiten, welche nach dem Sollstande, Beilage 1, nicht auf ärarische 
Rechnung beigestellt werden, sowohl für das Bezirks-Commando als die 
Compagnie-Bezirke, wird jedem Landwehr-Bezirks-Commando ein jährliches 
unüberschreitbares Aversum von 100 fl. bewilligt, welches in monatlichen 
Raten à 8 fl. 20 kr. je am Anfange des Monats gegen Quittung des 
Bezirks-Commandanten aus der Kasse empfangen wird. Eine rechnungs- 
mäßige Nachweisung über die Verwendung desselben gegenüber dem Aerar 
findet nicht statt und es bleibt daher die Art und Weise seiner Verwal- 
tung dem Ermessen des Commandanten anheimgestellt. Jedoch ist er in 
gleicher Weise wie nach § 26 hinsichtlich der Oekonomiec-Beträge zur Füh- 
rung einer fortlaufenden Nachweisung darüber und Uebergabe derselben 
mit dem etwaigen Kassenbestande an den Dienstnachfolger, sowie zu deren 
Vorlage bei Inspicirungen und an das General-Commando verpflichtet. 
Ueber die je am Jahresschlusse verbleibenden Ersparnisse darf, vor- 
ausgesetzt, daß keine Zahlungs-Rückstände bestehen, zu Gunsten der Unter- 
offiziere und Mannschaften verfügt werden. ' 
Die Beheizung und tägliche Reinigung der Kanzlei-Lokale ist durch 
die zugetheilte Mannschaft ohne besondere Vergütung zu besorgen. 
§ 32. 
Kosten für Bücher, Drucksachen. Postporto's u. s. w. 
Die Kosten für Bücher, Buchbinderlöhne, Veröffentlichungen dienst- 
licher Bekanntmachungen und Ausschreibungen durch den Druck, sowie vor- 
kommenden Falles auch Postporto's für solche Sendungen, für welche Porto- 
freiheit nicht angesprochen werden kann, dürfen auf Grund beizubringender 
Quittungen besonders in Verrechnung gebracht werden. 
Zur Sicherung der Portofreiheit für die amtliche Correspondenz der 
Bezirks-Commando's mit Militär= und Civilstellen sowohl als mit den
	        

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