Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(II.) § 9. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Küstengewässer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • I. Begriff.
  • II. Das Staatslandgebiet.
  • III. Kolonien und „Interessensphären".
  • IV. Die Eigengewässer.
  • V. Die Küstengewässer.
  • VI. Staats- und Handelsschiffe als „schwimmende Gebietsteile".
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

89. Das Staatsgebiet. 91 
Ufern errichteten Strandbatterien noch erreicht wird. Hinter dieser 
Linie, dem festen Lande zu, liegt die geschlossene Bucht; vor dieser 
Linie, gegen das offene Meer zu, beginnen die Küstengewässer. 
Teilweise abweichend bestimmt der oben (S. 85) erwähnte 
Art. 2 des Vertrages der Nordseestaaten vom 6. Mai 1882 in seinem 
zweiten Absatz: „In den Buchten ist das Gebiet der drei See- 
meilen von einer geraden Linie ab zu rechnen, welche in dem 
dem Eingang der Bucht zunächst gelegenen Theile von einem Ufer 
derselben zum anderen da gezogen gedacht wird, wo die Öffnung 
zuerst nicht mehr als 10 Seemeilen beträgt.“ 
Viel weitergehende Ansprüche auf die Baien und Buchten 
(kings chambers) sind von englischer Seite wiederholt erhoben, 
von den übrigen Mächten aber nicht anerkannt worden. Danach 
sollte das ganze Wassergebiet, das zwischen den am meisten vor- 
springenden Landspitzen gelegen ist, als Eigengewässer der vollen 
Herrschaft des Uferstaates unterworfen sein. 
VI. Die Gebietshoheit umfaßt auch die nationalen Staatsschiffe, die 
auch in fremden Küsten- und Eigengewässern von der Staatsgewalt 
des Aufenthaltstaates befreit sind, sowie die nationalen Handelsschiffe 
auf offener See.’ 
Es ist daher nicht nur grundsätzlich die Ausübung jeder 
Staatshoheit durch einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen, 
dem das Schiff seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe 
gelten überhaupt und in allen Beziehungen als „schwimmende 
Gebietsteile* (territoire flottant) dieses Staates. Das an Bord 
eines französischen Schiffes auf offener See geborene Kind ist in 
Frankreich geboren, die abgeschlossenen Verträge sind in Frank- 
reich geschlossen, die begangenen Delikte in Frankreich begangen. 
Flüchtet sich ein Verbrecher auf ein solches Schiff, so gelten für 
seine Auslieferung (von dem Hausrecht des Kapitäns abgesehen) 
  
10) Ferber, Internationale Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handels- 
schiffe im Krieg und Frieden. 1895. Stoerk, H.H. 11434. Perels, L.A. 
I 461, 677. de Witt-Hamer, R.J. XXXVI 390. Verhandlungen des 
Instituts für Völkerrecht von 1897 (annuaire XV]).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment