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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(II.) § 9. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Staats- und Handelsschiffe als „schwimmende Gebietsteile".
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • I. Begriff.
  • II. Das Staatslandgebiet.
  • III. Kolonien und „Interessensphären".
  • IV. Die Eigengewässer.
  • V. Die Küstengewässer.
  • VI. Staats- und Handelsschiffe als „schwimmende Gebietsteile".
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

92 _I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf das Landgebiet ge- 
flüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage eines an Bord des 
Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen. 
Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs- 
schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschließ- 
lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts- 
schiffe usw.). Schiffe, welche Ausstellungsgegenstände nach und 
von den internationalen Ausstellungen bringen, werden neuerdings 
(Vereinigte Staaten 1904) den Staatsschiffen gleichgestellt. Post- 
schiffe, die fast immer auch die Beförderung von Personen und 
Waren übernehmen, gehören, von besonderer Vereinbarung ab- 
gesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe, die das fremde 
Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden Staates an Bord 
haben, ohne ihnen zur freien Verfügung gestellt zu sein. Den 
Kriegsschiffen stehen die Kaperschiffe gleich, mag sich der Staat, 
dem sie angehören, der Pariser Deklaration von 1856 (oben S. 24) 
über die Abschaffung der Kaperei angeschlossen haben oder nicht. 
810. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.! 
I. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet bedeutet Erwerb und Ver- 
lust der Gebietshoheit, mithin der Staatsgewalt; also des imperiums, 
nicht des dominiums; der Herrschaft nicht über das Land, sondern 
innerhalb des Landes tiber die Leute. 
1. Der Erwerb wie der Verlust von Staatsgebiet kann durch 
natürliche Tatsachen oder durch Rechtsgesehäfte erfolgen (unten $ 20). 
Beispiele für das erstere: der alveus derelictus, die insula 
in flumine nata; Deltabildung, Abspülung und Anspülung von Erd- 
teilen (über diese vergl. den österreichisch-preußischen Vertrag 
  
1) Heimburger, Der Erwerb der Gebietshoheit. 1888. v. Holtzen- 
dorff, Eroberung und Eroberungsrecht. 1871. Salomon, L’occupation 
des territoires sans maitre. 1889. Adam, I.A.VI 193. Jöze, Etude 
.thöorique et pratique sur l’occupation comme mode d’acquärir les territoires 
.en droit international. 1896. Raudolph, The law and policy of annexa- 
;tion. 1901. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1888. Ull- 
mann 191. Rivier 145.
	        

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