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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • I. Allgemeines.
  • II. Plebiszit und Option.
  • III. Okkupation.
  • IV. Die Übernahme „zur Besetzung und Verwaltung".
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet. 93 
vom 9. Februar 1869). Beispiele für das letztere: Abtretung der 
Karolinen, der Palauinseln und der Marianen von Spanien an das 
Deutsche Reich durch Vertrag vom 30. Juni 1899. 
2. Der Erwerb kann ein selbständiger (originärer) oder abge- 
leiteter (derivativer) sein. 
Nur im letzteren Fall ist der erwerbende Staat in einem ge- 
wissen Umfange Rechtsnachfolger des abtretenden, übernimmt mithin, 
soweit nichts anderes bestimmt ist, die auf dem abgetretenen Gebiet 
ruhenden Rechte und Pflichten (unten $ 23 II). Als selbständige 
Evrwerbsarten sind besonders zu nennen die Eroberung (debellatio) 
und die Okkupation. Von der Okkupation wird unten III noch 
näher gesprochen werden. Die Eroberung als originäre Erwerbs- 
art setzt voraus, daß die Staatsgewalt in dem eroberten Gebiete 
vollständig vernichtet ist. Darin liegt ihr wichtiger Unterschied 
von der kriegerischen Besetzung (unten & 40 VI). Diese löst das 
Band nicht, das die Angehörigen des Gebietes an die bisherige 
Staatsgewalt knüpfte; die Eroberung dagegen macht sie zu An- 
gehörigen des erobernden Staates und unterwirft sie in allen 
Beziehungen der neuen Staatsgewalt.e Die Erklärung, daß ein 
bestimmtes Gebiet als erobert betrachtet werden solle (die Annexion), 
ist daher völkerrechtswidrig und rechtsunwirksam, so lange die 
bisherige Staatsgewalt auf diesem Gebiete noch militärischen Wider- 
stand zu leisten in der Lage ist. Die von England im Juli 1900 
erklärte Annexion der Burenfreistaaten entbehrte daher jeder. völker- 
rechtlichen Bedeutung und würde England niemals berechtigt haben, 
die weiterkämpfenden Buren als Rebellen zu behandeln. 
8. Erwerb und Abtretung von Staatsgebiet kann nur durch den 
erklärten Willen der Staatsgewalt erfolgen. 
Die Staatsgewalt kann ihre Organe, z. B. die Führer von 
Kriegsschiffen oder die Leiter von Forschungsunternehmungen, 
beauftragen, im Namen des Staates den Erwerbsakt zu voll- 
ziehen; sie kann aber auch den von den genannten Personen 
  
2) Abgedruckt bei Zorn, Kolonialgesetzgebung. 1901. 8. 53.
	        

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