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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • I. Allgemeines.
  • II. Plebiszit und Option.
  • III. Okkupation.
  • IV. Die Übernahme „zur Besetzung und Verwaltung".
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

96 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
gegen den Art. 3 des Vertrages, durch welchen der Kongostaat 
einen 25 km breiten Landstrich vom Tanganyika- bis zum Albert- 
Eduard-See pachtweise an England überlassen wollte, mit Erfolg 
protestiert. Der Artikel wurde bedingungslos zurückgezogen. 5 
li. Mit der Herrschaft über das Gebiet wird auch die Herrschaft 
über die zur Zeit des Erwerbes auf dem Gebiete wohnhaften Staats- 
angehörigen erworben, bezw. verloren. Die Staatsgewalt des erwer- 
benden Staates ergreift dagegen nicht diejenigen Staatsangehörigen, 
die bereits vor dem Erwerb die Staatsangehörigkeit überhaupt oder 
durch Aufgabe des Wohnsitzes die Zugehörigkeit zu dem Gebiete auf- 
gegeben haben. ® 
Die Zugehörigkeit zu dem Staatsgebiet, das von dem einen 
Staate an den andern übergeht, wird mithin durch eine doppelte 
Voraussetzung bedingt: 1. Die neue Staatsgewalt ergreift nur die- 
jenigen Personen, die Staatsangehörige des das Gebiet ver- 
lierenden Staates sind, nicht aber Staatsfremde, die in dem Gebiete 
wohnhaft oder begütert sind. 2. Sie ergreift auch die Staats- 
angehörigen nur dann, wenn sie in dem Gebiete ihren Wohnsitz 
haben, nicht aber dann, wenn sie nur vorübergehend in dem Ge- 
biete, etwa zur Zeit des die Abtretung vereinbarenden Friedens- 
schlusses, sich aufhalten. Gleichgültig dagegen ist die Abstam- 
mung aus dem Gebiete, d. h. die Abkunft von solchen Eltern, die 
bereits in dem Gebiete ansässig gewesen sind. Die neue Staats- 
gewalt ergreift also die aus dem Gebiete abstammenden Personen 
nicht, wenn sie ihren Wohnsitz nicht mehr in dem Gebiete haben, 
und sie ergreift auch die nicht aus dem Gebiete abstammenden 
Personen, wenn Staatsangehörigkeit und Wohnsitz bei ihnen zu- 
sammentrifft. Maßgebend ist für alle diese Fragen der Zeitpunkt, 
  
5) Vergl. R.G. 1 374; die Aktenstücke in N.R.G. 2. s. XX 805, 
XXI 531, 676. 
6) Stoerk, Option und Plebiszit bei Eroberungen und Gebiets- 
zessionen. 1879. Freudenthal, Die Volksabstimmung bei Gebietsabtre- 
tungen und Eroberungen. 1891. Matzen, Die nordschleswigische Optanten- 
frage. 1904. Heilborn, System 112. Ullmann 202. Rivier 150.
	        

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