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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Plebiszit und Option.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • I. Allgemeines.
  • II. Plebiszit und Option.
  • III. Okkupation.
  • IV. Die Übernahme „zur Besetzung und Verwaltung".
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

810. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet. 97 
in dem der Wechsel der Staatsgewalt sich vollzieht. Die Treupflicht 
des Untertanenverbandes trifft alle diejenigen nicht, die im Augen- 
blicke des Überganges die Zugehörigkeit bereits aufgegeben hatten. 
Der aufgestellte Rechtssatz gilt in gleicher Weise bei ursprüng- 
lichem wie bei abgeleitetem Erwerb. 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser gegen den Willen 
der einzelnen sich vollziehende Wechsel der Staatsangehörigkeit, 
dieser Übergang in eine fremde, vielleicht bis dahin feindliche 
Staatsgewalt mit großen Härten verknüpft sein kann. Die neuere 
Staatenpraxis hat sich daher bemüht, der freien WillensentschlieBung 
des einzelnen einen gewissen Einfluß einzuräumen. Zwei Rechts- 
gedanken, die dem 19. Jahrhundert ihre Entwicklung verdanken, 
sind der Ausdruck dieses Bestrebens: das Plebiszit einerseits, die 
Option andererseits. 
1. Der Erwerb des Gebietes ist nicht bedingt durch die Zu- 
stimmung seiner Bewohner (Piebiszit). 
Das Plebiszit, ein Lieblingsgedanke Napoleons IH. und 
Cavours, wurde, in bezug auf europäisches Gebiet, angewandt 
1860 bei der Abtretung von Savoyen und Nizza an Frankreich auf 
Grund des Turiner Vertrags vom 24. März 1860, bei den neuen Er- 
oberungen Italiens von 1860 bis 1870 (2. Oktober 1870 in Rom); 
1863 bei der Einverleibung der Ionischen Inseln in Griechenland. 
Durch Art. 5 des Prager Friedens vom 23. August 1866 übertrug 
Österreich auf Frankreichs Wunsch seine Rechte an Schleswig- 
Holstein an Preußen mit der Maßgabe, daß die „Bevölkerung der 
nördlichen Distrikte Schleswigs, wenn sie durch freie Abstimmung 
den Wunsch zu erkennen gäbe, mit Dänemark vereinigt zu werden, 
an Dänemark abgetreten werden sollte“. Diese Vereinbarung, aus 
der nur Österreich, keine dritte Macht, ein Recht ableiten konnte, 
wurde durch Vertrag zwischen Österreich und Preußen vom 11. Ok- 
tober 1878 aufgehoben. ? 
  
7) Abgedruckt N.R.G. 2.s. III 529. — Über die Abtretung von 
Savoyen vergl. Grivaz, R.G. III 445 und Burgeois, R.G. II 673. 
v. Liszt, Völkerrecht, 4. Aufl. 7
	        

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