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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(III.) § 11. Das Staatsvolk.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • I. Begriff und Umfang.
  • II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • III. Das Schutzrecht des Staates.
  • IV. Das völkerrechtliche Indigenat.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

106 I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Il. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit wird dureh die 
nationale Gesetzgebung jedes Staates bestimmt.’ 
Da diese aber heute noeh nicht nach einheitlichen Grundsätzen 
vorzugehen pflegt, so ist die Möglichkeit einer positiven wie einer 
negativen Statutenkollision gegeben. 
1. Es kann jemand die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates 
beibehalten und die eines andern Staates erworben haben, mithin An- 
gehöriger zweier Staaten sein (sujets mixtes). 
2. Es kann jemand die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates 
verloren und die eines andern Staates nicht erlangt haben, mithin 
im völkerrechtlichen Sinne „‚„heimatlos‘‘ (Apolid) sein. 
An diese beiden Fälle schließen sich weiter die bereits mit 
der Geburt möglicherweise gegebene doppelte Staatsangehörigkeit 
oder Heimatlosigkeit.® 
Zur Vermeidung der mit den Kollisionsfällen verbundenen 
Übelstände haben verschiedene Verträge zwischen einzelnen Staaten 
gleiche Grundsätze über Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit aufgestellt. Beachtenswert sind in dieser Beziehung die von 
Frankreich mit der Schweiz am 23. Juli 1879 und mit Belgien 
am 30. Juli 1891 geschlossenen Verträge. 
Aber auch das Deutsche Reich und die deutschen Einzel- 
staaten haben solche Verträge geschlossen. Hierher gehören die 
  
2) Vergl. das deutsche Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 355). 
Den Erwerb der Herrschaft über die Gebietsangehörigen bei Gebiets- 
erwerbungen behandelt oben $ 10 II. 
3) Vergl. von und zu Bodmann, L.A. XI 200. 317. Reuß, 
Über Kollisionen der Gesetze über den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit. Diss. 1898. — Über Heimatlosigkeit enthält Art. 29 E.G. 
zun B.G.B. eine sehr brauchbare Rechtsregel: „Gehört eine Person keinem 
Staate an, so werden ihre Rechtsverhältnisse, soweit die Gesetze des Staates, 
dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen 
des Staates beuırtheilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn 
sie auch früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des 
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohn- 
sitzes ihren Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.“ 
Die völkerrechtliche Anerkennung dieses Rechtssatzes wäre sehr wünschens- 
wert. — Die in Argentinien, Brasilien, Chile, Peru geborenen Kinder 
deutscher Eltern haben sämtlich von Geburt an doppelte Staatsangehörigkeit.
	        

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