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Das Völkerrecht.

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fullscreen: Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(III.) § 11. Das Staatsvolk.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • I. Begriff und Umfang.
  • II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • III. Das Schutzrecht des Staates.
  • IV. Das völkerrechtliche Indigenat.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

108 1.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
bezüglichen Gesetze erfüllt haben, widrigenfalls sie als Bürger 
ihres Geburtslands angesehen werden können. Nach dem (1897 
außer Kraft gesetzten) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 
vertrag des Deutschen Reiches mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 
(R.G.Bl. 1877 S. 13) hatten die Söhne das Recht, zur Zeit, wo 
sie nach ihren vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, 
sich für die Nationalität ihres Geburtsstaates zu entscheiden (so- 
genannten ÖOptionsrecht; nicht mit der oben $ 10 II 2 besprochenen 
Optionsklausel zu verwechseln). 
Auch der Abschluß von Kollektivverträgen ist wiederholt, 
aber bisher ohne Erfolg, vorgeschlagen worden.* 
IM. Der Staat schützt seine Angehörigen, mögen sie sich im In- 
land oder im Ausland aufhalten, gegen das im internationalen Verkehr 
von einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zugefügte 
oder drohende Unrecht. ° 
Diese Schutzgewalt über seine Staatsangehörigen dem Aus- 
lande gegenüber ist unmittelbarer Ausfluß des Begriffes der Staats- 
gewalt und daher die unabweisbare Folgerung aus dem Grund- 
gedanken des Völkerrechts. Jeder Eingriff in diese Schutzgewalt 
erscheint mithin, soweit nicht besondere Vereinbarungen eingreifen, 
als eine Verletzung der Souveränität der Staatsgewalt, als völker- 
rechtliches Delikte. Die von Frankreich über die Katholiken im 
Orient ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in Anspruch 
genommene Schutzgewalt würde daher, selbst wenn sie auf ältere 
Rechtstitel sich berufen könnte, mit den heutigen Rechtsanschau- 
ungen in Widerspruch stehen. Das Deutsche Reich hat demgemäß 
die französischen Ansprüche jederzeit, so 1875, 1898 und 1901, 
mit Bestimmtheit zurückgewiesen. Aber auch Frankreichs Berufung 
auf ältere Abmachungen mit der Türkei entbehrt der rechtlichen 
Grundlage. Der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 hat in Art. 62 
  
4) Vergl. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1896, und 
dazu Catellani, R.J. XXIX 248. 
5) Tschernoff, Protection des nationaux residant ä l’ötranger avec 
Introduction sur la souverainetö des Etats en droit international. 1899.
	        

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