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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die zur Vertretung berufenen Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • I. Ihre staatsrechtliche Grundlage.
  • II. Die zur Vertretung berufenen Organe.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

116 II Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Bestimmungen auf deutschem Gebiet erfolgenden Aufenthalts 
ist das schweizerische Zollpersonal den deutschen Gesetzen, 
sowie der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in- 
soweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner zoll- 
dienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienst- 
vergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.“ 
ec) Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nieht anerkannten 
Regierungen werden ständige Gesehäftsträger (charges d’affaires), 
aber ohne diplomatischen Charakter verwendet. 
4. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Ein- 
sehluß der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Ver- 
tretungsrecht. Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre geführt. 
Vergl. darüber unten $ 40 VII. 
$ 13. Das Staatshaupt. 
I. Das Staatshaupt hat die oberste völkerrechtliche Vertretungs- 
"befugnis innerhalb der durch die Staatsverfassung gezogenen Schranken. 
1. Die Vertretungsbefugnis steht dem tatsächlichen Staats- 
haupte zu. 
Die Frage seiner Legitimität ist nicht zu prüfen. Die Re- 
'volution und der Staatsstreich sind Vorgänge des innern Staats- 
lebens, durch welche die völkerrechtlichen Beziehungen des Staates 
nicht berührt werden. Die Anerkennung des siegreichen Usurpators 
hat nur deklaratorische Bedeutung. 
2. Die staatsrechtliehen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis 
sind auch völkerrechtlich zu beachten. 
Die mit Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommenen 
'Rechtshandlungen des Staatshauptes sind mithin völkerrechtlich 
unwirksam. 
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit beim -Abschluß 
von Staatsverträgen (unten $ 21 II), kann äber auch in. Beziehung 
auf alle andern völkerrechtlichen Handlungen, so bei Kriegserklärung 
und Friedensschluß wie bei. Beglaubigung und Empfang der Ge- 
sandten, eine Rolle spielen.
	        

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