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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Die Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Rangordnung der Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • I. Das Gesandtschaftsrecht.
  • II. Die Rangordnung der Gesandten.
  • III. Die völkerrechtliche Rechtsstellung der Gesandten.
  • IV. Die Vertretungsbefugnis.
  • V. Die Exterritorialität der Gesandten.
  • VI. Der Inhalt der Exterritorialität.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

122 1I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
1. Die Botschafter (ambassadeurs), die nicht nur als politische 
Vertreter des Absendestaates, sondern, nach der älteren, heute 
rechtlich veralteten aber praktisch immer noch herrsehenden Auf- 
fassung, zugleich auch als persönliche Vertreter ihrer Staatshauptes 
gelten (sie allein haben nach Art. 2 des Wiener Reglements „le 
caractöre reprösentatif“) und daher gewisse Ehrenvorzüge genießen. 
Ihnen werden die päpstlichen Legaten und Nuntien gleichgestellt. 
2. Die Gesandten im engeren Sinn, auch außerordentliche 6&e- 
sandte und bevollmächtigte Minister genannt (envoy&s extraordinaires 
et ministres pl&nipotentiaires,, Ihnen werden die päpstlichen Inter- 
nuntien gleichgestellt. 
3. Die 1818 eingeschobenen Ministerresidenten. 
4. Die Geschäftsträger (charg6s d’affaires). 
Wesentlich ist jedoch, von den Fragen der Etikette abge- 
sehen, nur, daß die Gesandten der drei ersten Klassen von dem 
Staatshaupt bei dem Staatshaupt, die der vierten Klasse dagegen 
vom Minister bei dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten 
beglaubigt werden. 
Die bei einem Staat beglaubigten Gesandten der zur Völker- 
rechtsgemeinschaft gehörenden Staaten bilden zusammen das „diplo- 
matische Corps“, an dessen Spitze als Doyen das rangälteste Mit- 
glied steht. Der Rang bestimmt sich nach der Klasse, innerhalb 
derselben Klasse nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Ankunft 
bei dem Empfangsstaat. (Wiener Reglement: „d’apres la date de 
la notification de leur arrivöe*, also nach der „lokalen Anciennität“.) 
IH. Die völkerrechtliehe Stellung des Gesandten wird begründet 
durch die Übergabe und Empfangnahne des Beglaubigungsschreibens 
beim Empfangsstaat. 
Die Bestellung des Gesandten durch den Absendestaat ist 
ein rein innerstaatlicher Akt. Er gewinnt völkerrechtliche Be- 
deutung erst durch die Mitteilung der Ernennung an den Empfangs- 
staat und deren Entgegennahme durch diesen. Der Empfangsstaat 
hat das Recht, die Ernennung einer persona ingrata, auch ohne 
Angaben von Gründen (die aber allerdings von England und den
	        

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