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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die internationalen Finanzkommissionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • I. Nationale und internationale Organe.
  • II. Die internationalen Flusskommissionen.
  • III. Die internationalen Sanitätskommissionen.
  • IV. Die internationalen Finanzkommissionen.
  • V. Die Ämter der völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften.
  • VI. Die internationalen Gerichte.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen. 149 
eigentlichen internationalen Organs* durch das Liquidationsgesetz 
vom 17. Juli 1880; die Garantie der ägyptischen Anleihen von 
1885 durch die sechs Großmächte® brachte eine Erweiterung ihrer 
Zuständigkeit. Die Vertreter der sechs europäischen Großmächte 
verwalten die Staatsschuldenkasse. 
3. In die Reihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten 
Staaten ist neuerdings auch Grieehenland getreten. 
Die Finanzkontrolle in Griechenland führt zurück auf die 
türkisch-griechischen Friedenspräliminarien vom 18. September 1897 
(Art. 2). Damit die wohlerworbenen Rechte der alten Gläubiger der 
öffentlichen Schuld Griechenlands durch die Kriegsentschädigung 
nicht beeinträchtigt werden, sollte durch ein, von den Großmächten 
gebilligtes, griechisches Gesetz die Erhebung und Verwendung der- 
jenigen Einkünfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum 
Zweck der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anleihen und die 
übrigen’ nationalen Schulden zu decken, unter die absolute Kon- 
trolle einer aus den Vertretern der sechs europäischen Großmächte 
bestehenden Kommission gestellt werden. Dieses griechische Gesetz 
ist unter dem 10. März 1898 ergangen.* Danach genießen die 
Mitglieder der Kommission dieselben Rechte wie die Gesandten. 
Die Kommission entscheidet nach Stimmenmehrheit. Streitigkeiten 
zwischen ihr und der griechischen Regierung werden durch ein 
Schiedsgericht erledigt. 
V. Ganz besondere Bedeutung haben die internationalen Ämter 
der völkerreehtlichen Verwaltungsgemeinschaften (Unionen) erlangt, 
von denen im nächsten Paragraphen besonders die Rede sein wird. 
IV. Endlich aber finden sich auch die ersten Anzeichen zur Bil- 
dung internationaler Gerichtshöfe.. Vergl. über sie unten $ 18. 
  
4) Dagegen v. Grünau (oben $3 Note 10), der nur eine Verwaltungs- 
gemeinschaft zwischen Ägypten und den übrigen Mächten annimmt. 
5) Vergl. N.R.G. 2.s. XI 88. 
6) Wortlaut des Gesetzes in N.R.G. 2.3. XXV 475. Das weitere 
Material in N.R.G. 2.s. XXIX 290. Deutsche Übersetzung in: Gesetze 
und Schriftstücke betr. die Finanzkontrolle in Griechenland. 1898. — Vergl. 
Politis, R.G. IX 1 sowie die oben $ 15 Note 6 angeführte Literatur.
	        

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