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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Ämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • I. Ihr allgemeiner Charakter.
  • II. Die einzelnen Ämter.
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

817. Die internat. Ämter d. „völkerrechtl. Verwaltungsgemeinschaften“. 151 
züglichen Auskünfte. Sein Organ ist das in französischer Sprache 
erscheinende „Journal töl&graphique“. Das Bureau hat ferner die 
regelmäßigen Konferenzen der Union vorzubereiten und in der 
Zwischenzeit den Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen 
aufrechtzuerhalten. Es besteht aus vier Beamten, die unter der 
Aufsicht der Schweiz ihre Funktionen ausüben. 
2. Das Bureau des Weltpostvereins zu Bern. 
Das Bureau, bestehend aus einem Direktor und sechs andern 
Beamten, trat am 15. September 1875 zu Bern unter der Aufsicht 
der Schweiz ins Leben, nachdem der jetzige „Weltpostverein“ 
bereits 1874 als „Allgemeiner Postverein“ begründet worden war 
(unten $ 29 II). Seine Aufgabe ist im allgemeinen dieselbe wie 
die des oben genannten Amtes. Es hat aber auch die weitere Auf- 
gabe, rechtliche Gutachten zu geben und kann als Schiedsgericht 
angerufen werden. Es veröffentlicht die Monatsschrift: „L’union 
postale“ in drei Sprachen (deutsch, französisch, englisch). 
3. Das „,„Bureau international des poids et mesures‘“‘ zu Paris. 
Das Bureau (unten $ 30 II) besteht seit 1875 aus einem 
Direktor, zwei Adjunkten und einer unbestimmten Anzahl weiterer 
Beamten. Es hat die Aufgabe, die internationalen Prototype des 
Meters und des Kilogramms zu bewachen und mit den nationalen 
Prototypen zu vergleichen. Das Bureau arbeitet unter der Leitung 
und Beaufsichtigung eines internationalen Komitees von 14 Mitgliedern, 
die verschiedenen Staaten angehören. Die oberste Instanz bildet 
die Generalversammlung (conförence gönörale) der Vertragsstaaten, 
die mindestens alle sechs Jahre einmal in Paris unter dem Vorsitz 
des Präsidenten der französischen Akademie der Wissenschaften 
zusammentreten soll. 
4. Das Bureau der Staatengemeinschaft zum Schutz des gewerb- 
liehen Eigentums in Bern. 
Das Bureau besteht seit 1883 (unten $ 31 II); es hat die 
Wochenschrift „La propri&t& industrielle“ herauszugeben, alle auf 
das gewerbliche Eigentum bezüglichen Auskünfte zu sammeln und 
den Mitgliedern auf Verlangen mitzuteilen, sowie die regelmäßigen
	        

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