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Das Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_1906
Title:
Das Völkerrecht.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff des völkerrechtlichen Vertrages.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • I. Begriff des völkerrechtlichen Vertrages.
  • II. Der Abschluß der Staatsverträge.
  • III. Die Wirkung der Staatsverträge.
  • IV. Die Aufhebung der völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

172 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
der Fremden zu der Regierung und der eingeborenen Bevölkerung 
betreffen; doch dürfen dadurch die politischen Verträge der Türkei 
und ihre Hoheitsrechte über Ägypten keine Einbuße erleiden. Am 
Weltpostverein sind Bulgarien, Tunis und Ägypten als vertrag- 
schließende Staaten beteiligt; das Schlußprotokoll der Haager Frie- 
denskonferenz hat auch Bulgarien mitunterzeichnet. Die dauernd 
neutralisierten Staaten sollen Verträge, durch welche sie in kriege- 
rische Unternehmungen verwickelt werden können, nicht schließen; 
aber die von ihnen dennoch geschlossenen Verträge sind rechts- 
wirksam (oben $ 6 III). Dagegen stehen die vom Papst geschlossenen 
Verträge (Konkordate usw.) nicht unter den Grundsätzen des 
Völkerrechts. 
2. Das Recht des Vertragschlusses kann dureh die souveräne 
Staatsgewalt der Ausübung nach tibertragen werden. 
Die Übertragung kann erfolgen an hochgestellte Beamte, oder 
an Kolonisationsgesellschaften oder auch an einzelne Teile des 
Reiches (oben 8 13 I4). So haben im Kriege die Befehlshaber 
der Truppen ein weitgehendes Recht zum Abschluß von Kriegs- 
verträgen aller Art; Canada hat nach der Verfassung von 1867 das 
Recht, selbständige Zollverträge abzuschließen und hat von diesem 
Recht auch wiederholt Gebrauch gemacht. Dagegen bezeichnet sich 
der deutsch-englische Vertrag vom 25. April 1870 (R.G.Bl. S. 565) 
zu Unrecht als zwischen den beiden Generalpostämtern geschlossen; 
denn er bedurfte der Ratifikation, die tatsächlich auch erfolgt ist. 
II. Der Abschluß der Staatsverträge erfolgt durch die Willens- 
erklärung der mit der völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis ausge- 
rüsteten Organe (oben 8 12). 
1. Die Stasatenpraxis hat jedoch dahin geführt, daß von be- 
sonderen Fällen (wie den Kriegsverträgen) und besonderen Verein- 
barungen abgesehen, zum rechtswirksamen Abschluß aller Staatsver- 
träge die ausdrückliche und in feierlicher Form unmittelbar abgegebene 
Erklärung des Staatshauptes (des obersten Vertretungsorgans) hinzu- 
treten muß.
	        

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